Leitsatz (amtlich)
Auch in Spruchverfahren sind verfahrensleitende Verfügungen grundsätzlich unanfechtbar. Gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss des LG, durch den der Kreis der bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigenden Positionen festgelegt wird, ist kein Rechtsmittel eröffnet.
Normenkette
SpruchG § 12; FGG § 19
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen 5HK O 23098/05) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 27 und 31 gegen den Beschluss des LG München I vom 11.6.2008 werden verworfen.
II. Die Antragsteller zu 27 und 31 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde führenden Antragsteller zu 27 und 31 waren Minderheitsaktionäre der C. AG. Deren Hauptversammlung hat am 17.6.2005 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin beschlossen. In dem seit 30.11.2005 vor dem LG anhängigen Spruchverfahren beantragen die Beschwerdeführer und 44 weitere Antragsteller die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung. Mehrere Verfahrensbeteiligte sind der Ansicht, dass bei der Unternehmensbewertung zum Stichtag der Wert der von der C. AG gehaltenen Beteiligung an der E. AG zu berücksichtigen sei.
Zur Klärung dieser Frage hat das LG in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2007 zunächst den Antragsteller zu 31 als Beteiligten sowie einen auf Seiten der Antragsgegnerin im fraglichen Zeitraum in entsprechende Verhandlungen eingebundenen Rechtsanwalt als Zeugen vernommen. Nachdem es am 24.4.2008 einen weiteren Zeugen zum selben Beweisthema vernommen hatte, hat das LG mit Beschluss vom 11.6.2008 unter Ziff. I darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Wert der E.-Beteiligung nicht zu berücksichtigen und die Einvernahme einer weiteren, zum selben Beweisthema benannten Zeugin nicht angezeigt sei. Unter Ziff. II hat es die zu Sachverständigen bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der C. AG ohne Berücksichtigung der E.-Beteiligung beauftragt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller zu 31 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.6.2008 sofortige (hilfsweise einfache) Beschwerde und der Antragsteller zu 27 mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.7.2008 "Beschwerde" eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20.8.2008 hat der Antragsteller zu 31 lediglich die einfache Beschwerde aufrechterhalten.
II. Die Beschwerden der Antragsteller zu 27 und 31 waren jeweils als unzulässig zu verwerfen, da gegen die Entscheidung des LG vom 11.6.2008 weder die einfache noch die sofortige Beschwerde statthaft ist.
1. Da das Spruchverfahren seit November 2005 beim LG anhängig ist, kommt das Spruchverfahrensgesetz zur Anwendung, § 17 Abs. 2 SpruchG.
a) Die sofortige Beschwerde gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nicht statthaft, da der Beschluss des LG vom 11.6.2008, durch welchen lediglich ein gerichtlicher Hinweis erteilt und der Umfang der von den Sachverständigen vorzunehmenden Begutachtung festgelegt wurde, die Instanz nicht abschließt und damit eine Zwischenentscheidung darstellt. § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG bezieht sich jedoch nur auf Endentscheidungen i.S.d. § 11 SpruchG (Simon SpruchG § 12 Rz. 3).
Der angefochtene Beschluss stellt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hierdurch eine Beteiligung der C. AG aus dem Kreis der bei der Unternehmensbewertung einzustellenden Positionen ausgenommen wurde, entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 27 keine mit einer die Instanz abschließenden Endentscheidung oder einem "Zwischenurteil" vergleichbare Entscheidung, sondern lediglich eine die Endentscheidung vorbereitende Zwischenentscheidung in der Form eines Hinweis- und Beweisbeschlusses dar.
b) Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar. Hierzu gehören insbesondere verfahrensleitende Verfügungen wie Beweisanordnungen, die Ablehnung von Beweisanträgen oder die Festlegung des Umfangs der Beweisaufnahme (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gesetz die Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung ausdrücklich vorsieht oder durch diese unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (allgemeine Meinung; BayObLGZ 1996, 4/5; BayObLG NJW-RR 2002, 13; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 442). Dies gilt auch in Spruchverfahren (vgl. Kölner Kommentar SpruchG/Wilske § 12 Rz. 5 m.w.N.; Klöcker/Frowein SpruchG § 12 Rz. 3; MünchKomm/AktG/Volhard 2. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 15; Simon § 12 Rz. 6). Nur wenn eine Zwischenentscheidung in so einschneidender Weise in Rechte von Beteiligten eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1369 m.w.N.), ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG eröffnet. Der unmittelbare und erhebliche Eingriff in eigene Rechte ist dabei Zulässigkeitsvoraus...