Leitsatz (amtlich)
1. Die formgerechte Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgten Erbanteilsabtretung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn die Erben des vertretenen Erblassers ihrerseits gemeinsam mit diesem eine Erbengemeinschaft bildeten und für jeweils ihre Anteile bereits formgerecht genehmigt haben.
2. Eine Konvaleszenz (Heilung) des Verfügungsgeschäfts tritt nicht ein, wenn der vollmachtlose Vertreter des Berechtigten das Verfügungsobjekt nachträglich erwirbt (Anschluss an OLG Frankfurt vom 19.8.1996 - 20 W 174/96, FGPrax 1996, 212).
Normenkette
BGB §§ 177, 182, 185 Abs. 2; GBO §§ 19, 22, 29 Abs. 1
Gründe
I. Im Grundbuch waren als Eigentümer eines Grundstücks nach dem 1966 verstorbenen Alleineigentümer J. S. eine sechsköpfige Erbengemeinschaft eingetragen, der der 1976 verstorbene T. S. mit einem Anteil von 1/16 angehörte. Der Beteiligte zu 6 ist Erwerber sämtlicher übrigen Erbteile. Erben des 1976 verstorbenen T. S. sind die Beteiligten zu 1 bis 5 und F. S., die ihrerseits 1988 verstorben ist und gemäß Erbschein des AG vom 29.7.2009 von den Beteiligten zu 1 bis 5 beerbt wurde.
Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1984 traten die Beteiligten zu 1 bis 5 den Erbanteil des T. S. i.H.v. 1/16 an den Beteiligten zu 6 ab und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs. Seitens der Zedenten handelte die Beteiligte zu 1 in eigenem Namen als auch im Namen von F. S. sowie der Beteiligten zu 2 bis 5, insoweit als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, wobei die Genehmigung der Vertretenen mit dem Eingang beim Notar wirksam werden solle. Von den Beteiligten zu 2 bis 5 liegen zwischenzeitlich Genehmigungen in öffentlich beglaubigter Form vor. Die 1986 beim Notar eingegangene Genehmigung der 1988 verstorbenen F. S. liegt nur in unbeglaubigter Form vor.
Am 7.9.2009 hat der Notar beim Grundbuchamt den Vollzug der Erbteilsübertragung beantragt und sich anstelle der fehlenden notariell beglaubigten Genehmigung von F. S. auf den Erbschein berufen, der als deren Erben die übrigen damals als Zedenten Beteiligten ausweise, so dass damit aufgrund Erbeserbfolge alle Beteiligten die Urkunde genehmigt hätten.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 10.9.2009 die fehlende Genehmigung der Erben von F. S. in der Form des § 29 GBO beanstandet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.10.2009 den Vollzugsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragung sei die Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 1 durch alle von ihr vertretenen Beteiligten in der Form des § 29 GBO erforderlich. Diese lägen mit Ausnahme derjenigen von F. S. vor. Für die Berichtigung des Grundbuchs sei nach dem Ableben von F. S. eine erneute Genehmigung oder eine Bestätigung der vorliegenden formlosen Genehmigung durch deren Erben in der Form des § 29 GBO erforderlich. § 185 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar. Der Antrag sei nunmehr zurückzuweisen.
Gegen den Beschluss vom 19.10.2009 richtet sich die vom Amtsnachfolger des Urkundsnotars eingelegte Beschwerde vom 28.10.2009. Sie wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass die in privatschriftlicher Form abgegebene
Genehmigungserklärung der verstorbenen F. S. zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Erbanteilsübertragung geführt habe und das Grundbuch deshalb zu berichtigen sei. Bezogen auf den Zeitpunkt der Abgabe der notariell beglaubigten Genehmigungserklärungen hätten die Miterben damals im Hinblick auf F. S. als Nichtberechtigte die Grundbuchberichtigung bewilligt. Auf die Bewilligung nach § 19 GBO durch einen Nichtberechtigten komme § 185 BGB entsprechend zur Anwendung. Die Bewilligung durch einen Nichtberechtigten werde nachträglich ohne Rückwirkung wirksam, wenn der Berechtigte vom Nichtberechtigten beerbt werde.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 7.11.2009 nicht abgeholfen, sondern die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Verfahren richtet sich nach dem Rechtszustand ab 1.9.2009 (vgl. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG; BGBl. I, 2586). Maßgeblich ist, dass das Verfahren aufgrund Antragstellung nach dem 31.8.2009 eingeleitet wurde (vgl. dazu OLG Köln FGPrax 2009, 240). Der Antrag ging nämlich erst am 7.9.2009 beim Grundbuchamt ein (vgl. § 13 GBO). Auf die Fertigung der notariellen Antragsschrift am 10.8.2009 kommt es nicht an.
Die nicht fristgebundene, namens der Urkundsbeteiligten vom Amtsnachfolger des beurkundenden Notars (vgl. § 15 Abs. 2 GBO; BGH NJW 1999, 2369; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20) erhobene Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag (§ 22 Abs. 1 GBO) zu Recht mangels formgerechten Nachweises (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO) der Genehmigung zurückgewiesen. Diese ist zur Heilung der wegen fehlender Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1 schwebend unwirksamen Grundbucherklärung der F. S. erforderlich (vgl. BGH NJW 1959, 883; Knothe in Bauer/v. Oefele...