Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gerichtskostenbefreiung der Bundesagentur für Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht von Gerichtskosten befreit.

 

Normenkette

GKG § 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 30.12.2004; Aktenzeichen 54 O 2498/04)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Landshut vom 30.12.2004 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Klägerin machte gegen den Beklagten, der Geschäftsführer der ... war, die ihrerseits Komplementärin der ... war, Ansprüche geltend. Die Klägerin zahlte an die Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG Insolvenzausfallgeld. Dieses klagte sie im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten gem. § 826 BGB ein.

Die Gerichtskasse verlangte von der Klägerin Gerichtskostenvorschuss. Mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss entschied das LG Landshut, dass die von der Klägerin einbezahlten Gerichtskosten i.H.v. 6.168 EUR an diese zurückzuzahlen sind. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Persönliche Kostenbefreiung:

Gemäß § 2 GKG sind neben dem Bund und den Ländern die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzungen sind bei der Bundesagentur für Arbeit nicht gegeben. Gemäß § 71a Abs. 1 SGB IV wird der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit vom Vorstand aufgestellt. Sie wird somit nach eigenen Haushaltsplänen und nicht nach denen des Bundes oder eines Landes verwaltet. Es ändert sich auch nichts dadurch, dass gem. § 71a Abs. 2 SGB IV der Haushaltsplan der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Es bleibt dennoch ein eigener Haushaltsplan der Bundesagentur.

Ebenso wenig ändert sich das zuvor dargelegte Ergebnis dadurch, dass unter ganz besonderen Bedingungen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Haushaltsplan selbst feststellen kann. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass grundsätzlich der Haushaltsplan von der Agentur selbst verwaltet wird.

2. Sachliche Kostenbefreiung:

Die Voraussetzungen von § 64 SGB X sind nicht erfüllt. Das gilt auch für § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X. Diese Bestimmung dehnt die Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme von Behörden aus, die nicht dem SGB unterliegen und damit nicht unter Abs. 1 fallen (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/v. Wulffen, SGB X, 3. Aufl., § 64 Rz. 5). Gerichte sind damit nicht gemeint. Andernfalls wäre die Bestimmung in § 64 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 SGB X überflüssig.

Für Verfahren nach der ZPO kommt nur § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X in Betracht. Danach sind in Verfahren nach der ZPO die Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit. Wer Träger der Sozialhilfe ist, ist in § 3 SGB XII geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit fällt nicht hierunter.

III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 5 Abs. 6 GKG nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1373038

FamRZ 2006, 219

NJW-RR 2005, 1230

NZA 2005, 838

OLGR-Süd 2005, 487

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