Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Wohnungszuweisungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten eines Wohnungszuweisungsverfahrens können dem Vermieter auferlegt werden, wenn sie durch sein Verhalten verursacht worden sind.
Normenkette
HausrVO § 7; HausrVO § 20
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 29.11.2007; Aktenzeichen 534 F 7456/07) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten B. GmbH & Co. oHG gegen Ziff. 1. des Beschlusses des AG - FamG - München vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert liegt über 600 EUR und unter 900 EUR.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 20a Abs. 2, 21, 22 FGG) ist unbegründet.
Auch nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Vermieterin als weitere Beteiligte aufzuerlegen, nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Ausführung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen:
1. Nachdem das isoliert geführte Wohnungszuweisungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (Johannsen/Henrich/Brudermüller, EheR, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rz. 1).
Danach kann nach billigem Ermessen bestimmt werden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Es kann auch angeordnet werden, dass die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. Ausnahmsweise kann es gerechtfertigt sein, dem Vermieter als weiteren Beteiligten (§ 7 HausrVO) die Kosten aufzuerlegen, wenn diese durch dessen Verhalten verursacht worden sind (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., Rz. 2 m.w.N.).
2. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
Die Vermieterin hat durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Antragstellerin hat letztmals mit Schreiben vom 19.7.2007 die Vermieterin unter Fristsetzung bis 31.7.2007 aufgefordert, den Mietvertrag umzuschreiben. Es wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass andernfalls ohne weitere Korrespondenz ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren beantragt werden wird. Die Vermieterin hat indes erst nach Fristablauf am 16.8.2007 den Mietvertrag umgeschrieben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht entscheidend, wann die Klage vom 8.8.2007 zugestellt worden ist. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens der Vermieterin davon ausgehen musste, ohne gerichtliches Verfahren keine Umschreibung des Mietvertrages zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat nämlich auf das Schreiben vom 19.7.2007 nicht reagiert.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe außergerichtlich nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Sämtliche im letzten Schreiben der Vermieterin vom 12.4.2007 angeforderten Unterlagen wurden von der Antragstellerin übersandt. Soweit mit Schreiben vom 5.10.2006 noch Verdienstnachweise der Antragstellerin verlangt wurden, hat die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 25.9.2006 darauf hingewiesen, dass bereits seit März 2006 die Miete von ihrem Konto abgebucht werde. Seit Auszug des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin im Sommer 2006 sind die Mieten regelmäßig bezahlt worden.
Nach alledem musste die Antragstellerin das Verfahren allein aufgrund des außergerichtlichen Verhaltens der Vermieterin betreiben. Es besteht deshalb kein Anlass, die Kostenentscheidung des Familienrichters abzuändern.
II. Da das Rechtsmittel unbegründet ist, hat die Vermieterin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 20 HausrVO).
III. Beschwerdewert: Summe der Gerichts- und Anwaltskosten erster Instanz.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1640 |
ZMR 2009, 365 |
MietRB 2009, 18 |
OLGR-Süd 2008, 794 |