Leitsatz (amtlich)

1. Zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Kostenschiedsspruchs unter Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO).

2. Die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs setzt nicht voraus, dass zuvor die Kostengrundentscheidung im zur Hauptsache ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist.

3. Es erscheint im Hinblick auf die Anerkennungsversagungsgründe des Art. V UN-Ü im Allgemeinen unbedenklich, wenn im Rahmen der DIS-SchO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten auch solche zugesprochen werden, die wie etwa vereinbarte anwaltliche Zeithonorare über den Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinausgehen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 1057 Abs. 2, § 1061 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Ü Art. V; DIS-SchO § 35

 

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. Dr. h. c. P. Sch., Prof. Dr. W. W. und Prof. Dr. N. H. als Vorsitzendem bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin (unter ihrer damaligen Firmierung "S. Kunststoff-Beteiligungs GmbH") als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 6.6.2011 in Zürich (Schweiz) folgenden Kostenschiedsspruch:

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin insgesamt EUR 437.736,84 plus CHF 3.767,4 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent aus diesen Beträgen ab Zustellung des Kostenschiedsspruchs zu zahlen.

2. ...

II. Dieser Schiedsspruch wird im vorgegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass

1. der in CHF bezeichnete Betrag zutreffend lautet: CHF 3.367,49;

2. Zinsen in der bezeichneten Höhe ab 10.6.2011 zu zahlen sind.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 441.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines am 6.6.2011 in Zürich/Schweiz ergangenen Kostenschiedsspruchs zwischen deutschen Kapitalgesellschaften.

1. Die Antragstellerin verkaufte mit Vertrag vom 30.6.2005 an eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin alle Anteile an ihrer eigenen Tochtergesellschaft, der S. P. & C. GmbH (im Folgenden P&C). Die Antragsgegnerin wurde als "Garantin" Vertragspartei und sollte gem. Ziff. 2.5 des Unternehmenskaufvertrages dafür Sorge tragen, dass P&C in der Folge keine Ansprüche gegen die Antragstellerin aus oder im Zusammenhang mit ihrer Gesellschafterstellung erhob.

Ebenfalls am 30.6.2005 verzichtete die Antragstellerin auf Darlehensansprüche gegenüber P&C. Eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die S. Immobilien AG, erwarb von P&C deren Betriebsgrundstück in L. zum Kaufpreis von 14.500.000 EUR. Der Erlös floss teilweise an Gläubiger von P&C, um letztere zu entschulden.

Im Zeitraum von 2005 bis 2008 machte die P&C aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche i.H.v. 22.307.316,62 EUR gegen die Antragstellerin geltend. In einem am 28.8.2008 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Antragstellerin zur Zahlung von 7.500.000 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche von P&C aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Der Kaufvertrag vom 30.6.2005 enthält eine Schiedsklausel. Hiernach sollen alle Streitigkeiten am Schiedsort Zürich durch drei Schiedsrichter entsprechend den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) beigelegt werden (im Folgenden DIS-SchO).

2. Die Antragstellerin machte als Klägerin im Schiedsverfahren einen Zahlungsanspruch aus Ziff. 2.5 des Unternehmenskaufvertrags geltend. Sie verlangte von der Antragsgegnerin die Vergleichssumme von 7.500.000 EUR sowie Anwaltskosten für die außerprozessuale Abwehr von Ansprüchen.

Mit Schiedsspruch vom 27.1.2011 gab das Schiedsgericht der Klage im Wesentlichen statt. Wegen des Inhalts dieses Schiedsspruchs verweist der Senat auf seinen den Parteien bekannten Beschluss über dessen Vollstreckbarerklärung vom 24.10.2011 (34 Sch 10/11, bei juris).

Jener Schiedsspruch hat der Antragsgegnerin auch die Kosten auferlegt, indessen über den auszugleichenden Kostenbetrag noch nicht entschieden.

3. Die Schiedsklägerin hat begehrt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an sie im Rahmen des Kostenausgleichs einen Betrag von 451.436,70 EUR sowie 3.367,49 CHF jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab dem 1.6.2011 zu bezahlen. Diesen Anspruch errechnete sie aus folgenden Positionen:

1. Kosten des Schiedsgerichts

1.1 Vorschuss Bearbeitungsgebühr DIS (ohne Ust) 25.000,- EUR

1.2 Vorschuss Honorar des Schiedsgerichts (50 % Kostenanteil Kläger, ohne Ust) 94.162,34 EUR

1.3 Vorschuss Auslagenersatz für das Schiedsgericht (ohne Ust) 6.000,- EUR

2. Kosten der anwaltlichen Vertretung 26.274,36 EUR

Summe EUR 451.436,70 EUR

3. Reisekosten der Vertreter der Kläger 2.055,49 CHF

Reisekosten Zeuge R. 1.312,- CHF

Summe CHF 3.367,49 CHF

Beigefügt waren die Kostennoten der Prozessvertreter, die auf Zeithonorarbasis abgerechnet hatten. Den Belegen war zu entnehmen, wie viele Stunden welcher Anwälte im jeweil...

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