Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze zur Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts über die Kostenersstattung (vgl. BGH vom 28.3.2012 - III ZB 63/10) gelten entsprechend in internationalen Schiedsverfahren. Unerheblich ist hierbei, wenn nach der maßgeblichen Schiedsordnung (hier: Art. 39 Internationale Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern mit Appendix B) dem Schiedsrichter über die Streitwertbestimmung hinaus für das konkrete Honorar ein Bemessungsspielraum zukommt.

 

Normenkette

ZPO §§ 1057, 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Ü Art. V

 

Tenor

I. Das aus der Einzelschiedsrichterin bestehende Schiedsgericht der Schweizer Handelskammern - Zürcher Handelskammer - erließ in dem zwischen den Antragstellerinnen als Schiedsklägerinnen und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten in Zürich (Schweiz) geführten Schiedsverfahren am 15.8.2011 folgenden mit Beschluss vom 2.9.2011 berichtigten Endschiedsspruch:

1. ...

2. Die Schiedskosten dieses Verfahrens werden auf CHF 29.500 festgesetzt. Sie sind im vollen Umfang durch die Einschreibgebühr und die Kostenvorschüsse der Klägerinnen gedeckt. Der Beklagte hat diese Kosten in voller Höhe zu tragen.

3. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 29.500 für die Schiedskosten (Einschreibegebühr und Honorar der Schiedsrichterin) zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerinnen CHF 2.228.10 und EUR 51.554,77 für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten zu zahlen.

5. ...

II. Dieser Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.

III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 77.839 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner war alleiniger Kommanditist einer zum Zweck der Durchführung eines Bauvorhabens in München gegründeten Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Im Oktober 2009 übernahm eine tschechische Gesellschaft in der Rechtsform der s.r.o. (entspricht der deutschen GmbH) vom Antragsgegner eine Teilkommanditbeteiligung i.H.v. 22,5 %, die Antragstellerin zu 2 eine solche von 2,5 %. Der Anteil der tschechischen s.r.o. ist im Handelsregister eingetragen, ebenso der Anteil der Antragstellerin zu 2.

1. Am 15.10.2009 erklärte der Antragsgegner, seinen verbleibenden Kommanditanteil in zwei Teilen an die Antragstellerin zu 1 und an die Antragstellerin zu 2 abzutreten. Diese nahmen die entsprechenden Angebote an und verlangten vom Antragsgegner, bei der Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister mitzuwirken. Als der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachkam, erhoben sie gegen diesen entsprechend einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag unter dem 30.3.2011 Schiedsklage bei der Zürcher Handelskammer.

Zum Abschluss des Schiedsverfahrens reichten die Antragstellerinnen am 2.8.2011 ihre Kostenaufstellung über einen Gesamtbetrag von (umgerechnet) 51.554,77 EUR ein. Der Antragsgegner bezifferte die ihm entstandenen Kosten mit 16.996,80 EUR. Keine der Parteien nahm Stellung zu der Kostenaufstellung der Gegenseite.

Das Schiedsgericht gab mit Schiedsspruch vom 15.8.2011 dem Klageantrag statt und verurteilte den Antragsgegner, bei der Anmeldung mitzuwirken. Es setzte die durch Einschreibgebühr und Kostenvorschüsse der Antragstellerinnen gedeckten Schiedskosten auf 29.500 CHF fest und bestimmte, dass der Antragsgegner diese Kosten zu tragen habe. Es verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrags sowie weiterer 2.228,10 CHF und 51.554,70 EUR an die Antragstellerinnen für die Kosten der rechtlichen Vertretung und für weitere Parteikosten. Außerdem setzte es den Streitwert auf 237.500 EUR fest und begründete dies mit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerinnen.

Das Schiedsgericht begründete seine die Kosten betreffende Entscheidung damit, dass der Antragsgegner diese übernehmen müsse, da er vollumfänglich unterliege. Die Kosten der Rechtsvertretung der Antragstellerinnen von insgesamt etwa 36.000 EUR wichen zwar deutlich von dem vom Antragsgegner dafür geltend gemachten Betrag über 14.250 EUR ab. Der Unterschied erkläre sich allerdings aus der Aktenlage. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten erschienen in Anbetracht des Streitwerts und der Komplexität des Sachverhalts als angemessen.

2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs (samt Schreibfehlerberichtigung) im Original und der Schiedsvereinbarung in Abschrift haben die Antragstellerinnen unter dem 27.2.2012 Vollstreckbarerklärung insoweit beantragt, als der Antragsgegner verurteilt wurde, den Antragstellerinnen 29.500 CHF für das Schiedsverfahren sowie 2.228,10 CHF und 51.554,77 EUR als Kosten der rechtlichen Vertretung und weitere Parteikosten zu bezahlen. Sie haben erklärt, der Hauptsacheanspruch sei erfüllt.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, soweit die geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gehörten. Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen...

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