Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und verliert dadurch die unselbständige Anschlussberufung ihre Wirkung, fallen die Kosten des Berufungsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 11.10.2013; Aktenzeichen 1 HK O 517/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG Landshut vom 11.10.2013, Aktenzeichen 1 HK O 517/13, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 10 %, der Beklagte 90 %.

3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.024,77 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Landshut vom 11.10.2013, Aktenzeichen 1 HK O 517/13, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 18.2.2014 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Frist zur Stellungnahme zu diesem Beschluss wurde auf Antrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 17.3.2014 (Bl. 118 d.A.) durch Verfügung vom 18.3.2014 (Bl. 119 d.A.) antragsgemäß verlängert bis 7.4.2014. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.

2. Die mit Schriftsatz vom 5.2.2014 (Bl. 106 ff. d.A.) erhobene unselbständige Anschlussberufung des Klägers verliert mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung, § 524 Abs. 4 ZPO. Hierauf wurde der Kläger im Beschluss des Senats vom 18.2.2014 (S. 5, Bl. 115 d.A.), dem Klägervertreter zugestellt am 24.2.2014, hingewiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 ZPO.

Die Frage, wer bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslosen Anschlussberufung zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Der BGH hat - zum früheren Revisionsrecht - lediglich entschieden, dass eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Werte von Revision und Anschlussrevision vorzunehmen ist, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird und dadurch eine unselbständige Anschlussrevision ihre Wirkung verliert (BGH, Urt. v. 11.3.1981, GSZ 1/80, juris Tz. 4 ff.). Zudem hat der BGH geklärt, dass der Berufungsführer auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, wenn er auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurücknimmt (BGH, Urt. v. 7.2.2006 - XI ZB 9/05, juris Tz. 7). Ob der Berufungskläger auch bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung trägt, hat der BGH offen gelassen (BGH, a.a.O., Tz. 8).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Berufungsführer habe bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen (so z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2011 - 6 U 278/10, juris Tz. 6 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.9.2012 - 6 U 844712, juris Tz. 31 ff., KG, Beschluss vom 30.10.2013, 26a U 98/13, juris Tz. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.6.2011, I- 17 U 101/10, Tz. 4; OLG München, Beschl. v. 19.11.2013 - 14 U 1510/13, juris Tz. 3 ff.; OLG München, Beschl. v. 31.10.2011 - 8 U 2982/10, juris Tz. 7 ff.). Nach anderer Ansicht sind die Kosten im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussrechtsmittel aufzuteilen (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2009, I-24 U 79/09, 24 U 79/09, juris Tz. 25; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.3.2009 - 12 U 220/08, juris Tz. 3 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.1.2013 - 5 U 324/12, juris Tz. 36; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.7.2012 - 5 U 256/11, juris Tz. 12; OLG München, Beschl. v. 15.10.2012 - 7 U 2764/12, juris Tz. 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. § 522 Rz. 20; Ball in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. § 524 Rz. 31a).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Maßgeblich sind hierfür folgende Erwägungen:

Es entspricht einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat (vgl. etwa § 91 Abs. 1, § 92, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Es gilt unabhängig davon, ob die Rechtshandlung nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg verbleibt oder ob es zu einer Sachprüfung deswegen nicht kommt, weil die Rechtshandlung aus verfahrensrechtlicher Sicht unzulässig ist (BGH, Urt. v. 11.3.1981, GSZ 1/80, juris Tz. 7). Unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten ist auch die unselbständige Ansc...

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