Leitsatz (amtlich)
Zur Berichtigung des Grundbuchs bei lastenfrei abzuschreibenden Grundstücken, wenn die darauf lastende Grunddienstbarkeit ein Zufahrts-, Durchfahrts- und Stellplatzbenutzungsrecht in eine/einer Tiefgarage sichert.
Normenkette
BGB § 1026; GBO §§ 17, 18 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen MO-3450-17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamts - München vom 10.12.2012 aufgehoben.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.2011 bestellte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 an auf mehreren Grundbuchblättern eingetragenen Grundstücken ein Gesamterbbaurecht. Von diesen ist das vereinigte Grundstück FlSt xxx, xxx und xxx auf Bl. 10551 der Gemarkung M. eingetragen; Abt. II enthält neben einem Benutzungsrecht für Stromversorgung ein Kraftfahrzeugeinstellrecht für die jeweiligen Erbbauberechtigten und für die Beteiligte zu 1, außerdem für die Erbbauberechtigten ein Tiefgaragendurchfahrts- und -zufahrtsrecht.
In der Dienstbarkeitsbestellungsurkunde vom 22.8.1979 sind Inhalt und Ausübungsbereich folgendermaßen beschrieben:
Die "N." als Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. xxx, xxx, xxx Gemäß M. errichtet auf diesen Grundstücken eine Tiefgarage mit insgesamt 48 Stellplätzen; sie stellt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der jeweiligen Berechtigten des Erbbaurechtes an der Teilfläche von ca. 3.551 qm aus Fl. Nr. xxx ...
28 Stellplätze für Pkw achtundzwanzig
zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung; diese Stellplätze befinden sich auf der im beigehefteten Lageplan rot schraffierten Teilfläche. Weiter räumt sie hier an der Zufahrt zur Tiefgarage, soweit sie sich auf Fl. Nrn. xxx und xxx befindet und im beigefügten Lageplan gelb angelegt ist, das Mitbenützungsrecht ein.
Die restliche Zufahrt zur Tiefgarage, die ebenfalls im Plan gelb angelegt ist, befindet sich auf dem vereinigten Grundstück Fl. Nr. xxx, xxx Gem. M. im Eigentum der Firma "G."; diese räumt der jeweiligen Erbbauberechtigten des Erbbaurechtes an der Teilfläche von ca. 3.551 qm aus Fl. Nr. xxx Gemäß M. ebenfalls für sich und ihre Rechtsnachfolger das unentgeltliche
Mitbenützungsrecht an der Zufahrt ein.
Am 21.3.1980 wurde die Bestellung berichtigt:
... dass infolge einer Bebauungs-Änderung die Lage der Tiefgarage und der Zufahrt geändert wurde; in dem diesem Nachtrag als Bestandteil beigehefteten Lageplan ist der Teil der Tiefgarage, in dem die 28 Stellplätze zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden, rot schraffiert gekennzeichnet, die Zufahrt ist gelb angelegt, die Durchfahrt in der Tiefgarage ist gelb angelegt und grün schraffiert.
Es ergeben sich daraus folgende Berichtigungen:
1. Der zweite Absatz der Ziff. 1 der Dienstbarkeitsbestellung vom 22.8.1979 wird neugefasst wie folgt:
Die "N." als Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nrn. xxx und xxx Gem. M. und die "G." als Eigentümerin der vereinigten Grundstücke Fl. Nrn. xxx, xxx Gem. M. stellen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der jeweiligen Berechtigten des Erbbaurechts an der Teilfläche von ca. 3.551 qm aus Fl. Nr. xxx Gem. M. insgesamt
28 Stellplätze für Pkw
zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung. Diese Stellplätze befinden sich auf der im Lageplan rot schraffierten Teilfläche.
2. Die Ziff. 2, 3, 4 der Dienstbarkeitsbestellung vom 22.8.1979 erhalten folgende Neufassungen:
2) Die "N." als Eigentümerin von Fl. Nrn. xxx, xxx, xxx Gem. M. räumt hiermit der jeweiligen Erbbauberechtigten des Erbbaurechts an der genannten Teilfläche aus Fl. Nr. xxx Gem. M. ebenfalls für sich und ihre Rechtsnachfolger das unentgeltliche
Mitbenützungsrecht
an der Zufahrt zur Tiefgarage (im Plan gelb angelegt) sowie an der Durchfahrt in der Tiefgarage (gelb angelegt und grün schraffiert) ein.
Die jeweilige Bewilligung nimmt hierauf Bezug.
In Abschnitt 12 des Vertrags vom 29.12.2011 einigten sich die Parteien auch über den dinglichen Rechtsübergang; sie bewilligten und beantragten die pfandfreie Abschreibung der Grundstücke Fl. St. xxx und xxx von den in Abteilung 2 eingetragenen Kraftfahrzeugeinstellrechten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 16.12.2013 (34 Wx 357/13) Bezug genommen (I. 2. Absatz).
Unter dem 15.6.2012 hat die Notarin u.a. den Teilvollzug der Eintragung des gesamten Erbbaurechts - ausdrücklich ohne die Grundstücke, auf denen weiterhin die Dienstbarkeit lasten sollte - beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 10.12.2012 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung des folgenden Eintragungshindernisses gesetzt: Das Erbbaurecht könne nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden, auf Bl. xxx seien jedoch Rechte in Abteilung 2 eingetragen, die hinter das Erbbaurecht zurücktreten müssten; die Eintragung sei erst mit Vorlage von Rangrücktrittsrechten der Berechtigten möglich.
Mit Schreiben vom 15.1.2013 hat die Beteiligte zu 2 die lastenfreie Abschreibung der nicht betroffenen neuen Flurstücke xxx und xxx beantragt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwisch...