Leitsatz (amtlich)
1. Zur Pflicht des Grundbuchamts, im Abhilfeverfahren einen nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zwischenverfügung gestellten Antrag auf lastenfreie Abschreibung einer Grundstücksteilfläche auf Vollzugsfähigkeit hin zu überprüfen.
Eine Überprüfungspflicht besteht, wenn der (neue) Antrag ersichtlich dazu dient, den früheren Antrag vollzugsfähig zu machen.
2. Zum Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit, die das Zufahrts- und Durchfahrtsrecht an einer bestehenden Tiefgarage absichert.
Normenkette
BGB § 1026; GBO §§ 17, 71 Abs. 1, § 75
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 05.09.2013; Aktenzeichen Moosach Blatt 3450-17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - München vom 5.9.2013 über die Nichtabhilfe und die Vorlage an das Beschwerdegericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Grundbuchamt zurückgegeben.
Gründe
I. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.2011 bestellte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 an auf mehreren Grundbuchblättern eingetragenen Grundstücken ein Gesamterbbaurecht. Von diesen ist das vereinigte Grundstück FlSt 1503/7, 1503/68 und 1503/70 auf Bl. 10551 der Gemarkung M. eingetragen; Abt. II enthält neben einem Benutzungsrecht für Stromversorgung ein Kraftfahrzeugeinstellrecht für die jeweiligen Erbbauberechtigten und für die Beteiligte zu 1, außerdem für die Erbbauberechtigten ein Tiefgaragendurchfahrts- und -zufahrtsrecht.
Die Parteien einigten sich in Abschn. XII. des Vertrags auch über den dinglichen Rechtsübergang; sie bewilligten und beantragten die pfandfreie Abschreibung der Grundstücke FlSt 1503/7 und 1503/70 von den in Abt. II eingetragenen Kraftfahrzeugeinstellrechten. Weiter ist in Abschn. XVI. (Teilvollzug und Erstreckung) festgestellt, dass zur rangrichtigen Eintragung des Erbbaurechts am Grundstück Flst 1503/68 der Rangrücktritt der an diesem Grundstück eingetragenen Rechte in Abt. II erforderlich sei. Die Beschaffung der notwendigen Rangrücktrittserklärungen sei derzeit fraglich. Bei dem Grundstück handle es sich um ein selbständiges Tiefgaragenbauwerk einschließlich Auffahrt und Durchfahrt. Im Hinblick darauf einigten sich die Vertragsteile darüber, dass die Bestellung eines inhaltsgleichen Gesamterbbaurechts an allen anderen aufgeführten Grundstücken nur mit Ausnahme dieses Grundstücks erfolgen solle (1.), und bewilligten und beantragten die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch. Weiter (2.) unterstellten sie das Grundstück FlSt 1503/68 ebenfalls dem unter 1. bestellten Gesamterbbaurecht und beantragten die Eintragung mit dem Zusatz (3.), dass Teilvollzug zulässig sei. Beigefügt ist der Urkunde die Kartenbeilage zum Fortführungsnachweis 4052; dieser betrifft die Zerlegung des Grundstücks FlSt 1503/7 in die Flurstücke 1503/7, 1503/68 und 1503/70. Unter dem 15.6.2012 hat die Notarin u.a. den Teilvollzug der Eintragung des Gesamterbbaurechts gemäß Abschn. XVI. der Urkunde - ausdrücklich ohne Ziff. 2 - beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 10.12.2012 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung folgenden Eintragungshindernisses gesetzt: Gesetzlich könne das Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; auf Bl. 10551 seien jedoch Rechte in Abt. II eingetragen, die hinter das bestellte Erbbaurecht zurücktreten müssten; die Eintragung sei erst mit Vorlage von Rangrücktrittserklärungen der Berechtigten möglich.
Mit Schreiben vom 15.1.2013 hat die Beteiligte zu 2 die lastenfreie Abschreibung der nicht betroffenen neuen Flurstücke 1503/7 und 1503/70 beantragt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung wird im Schreiben vom 4.4.2013 damit begründet, dass im Vorfeld der Beurkundung die Zerlegung von FlSt 1503/7 zu den Flurstücken 1503/7, 1503/70 und 1503/68 veranlasst worden sei. Die Tiefgarage mit allen Nebenanlagen sei dabei vollständig auf das FlSt 1503/68 "separiert" worden. Entsprechend sei auch die Bestätigung des Vermessungsamts vom 15.1.2013 übermittelt worden, nach der sich Tiefgarage und Zufahrt ausschließlich auf FlSt 1503/68 befänden. Die Beteiligte zu 2 hat deshalb um wiederholte Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Unschädlichkeitszeugnisgesetzes, von § 1026 BGB und von § 22 GBO ersucht. Ebenso solle die pfandfreie Abschreibung der nicht betroffenen Grundstücke in Betracht gezogen werden. Die Beteiligte hat sodann mit Schreiben vom 27.8.2013 um Würdigung ihrer Ausführungen als Rechtsmittel (Beschwerde) gebeten.
Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf die ergangene Zwischenverfügung am 5.9.2013 nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG). Der Senat entscheidet nicht in der Sache selbst; vielmehr hebt er die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Grundbuchamts auf und gibt die Sache zurück (s. etwa Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl., § 75 Rz. 6 m.w.N.). Das Grundbuchamt hat sich ...