Leitsatz (amtlich)
Zur (teilweisen) Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der neben dem Kostenausgleich unter den Schiedsparteien auch einen Betrag tenoriert, den der Schiedsbeklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat.
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern O. H. als Obmann, M. G. und V. T. bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e.V. erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 13.4.2016 in München folgenden Schiedsspruch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3.477,50 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Diese betragen insgesamt Euro 2.646,38 bestehend aus den Schiedsgerichtskosten in Höhe von Euro 2.014,00 zzgl. 19 % USt. in Höhe von Euro 382,66, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat.
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 umfassend und in Ziffer 2 in der Kostengrundentscheidung (Satz 1) sowie in der Entscheidung zur Höhe (Satz 2)
hinsichtlich eines von der (Schieds-)Beklagten der (Schieds-)Klägerin zu erstattenden Betrags in Höhe von 2.014,00 EUR zuzüglich 19 % USt. in Höhe von 382,66 EUR (= 2.396,66 EUR) - ausgenommen bleibt die Kostenerstattungsanordnung zugunsten des Schiedsgerichts im Betrag von 249,72 EUR - für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 5.874 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In dem Schiedsverfahren zwischen der in Mindelheim (Bayern) ansässigen Antragstellerin als Schiedsklägerin und der in Sachsen ansässigen Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten wegen offener Rechnungen für die Lieferung von ca. 125 to Rapsschrot aufgrund Kontrakts vom 30.4.2014 erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut e.V. am 13.4.2016 in München einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schiedsspruch, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin 3.477,50 EUR zu zahlen (Ziffer 1). Weiter sprach das Schiedsgericht aus, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Ziffer 2 Satz 1) und diese insgesamt 2.646,38 EUR, betragen, bestehend aus Schiedsgerichtskosten zu 2.014 EUR zuzüglich 19 % USt in Höhe von 382,66 EUR, welche die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat, sowie Reisekosten/Auslagen der Schiedsrichter in Höhe von Euro 249,72, welche die Beklagte dem Schiedsgericht zu erstatten hat. (Ziffer 2 Satz 2)
Die dem Verfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung (SGO) für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i.d.F. vom 1.6.2008 regelt in Abschnitt III. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und in § 24 Ziff. 1 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens - von hier nicht einschlägigen Fällen abgesehen - mit dem endgültigen Schiedsspruch. Dieser muss gemäß § 22 Ziffer 1 SGO neben der Bezeichnung der Schiedsrichter und der Parteien einen Ausspruch zur Sache und über die Kosten sowie Entscheidungsgründe enthalten.
Gemäß Abschnitt IV. (§§ 28 ff. SGO) steht den Parteien gegen den Schiedsspruch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberschiedsgericht offen, das binnen einer Frist von 10 Geschäftstagen nach Zustellung oder Empfang des Schiedsspruchs einzulegen ist. Nach § 31 Buchst. a) SGO erteilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Verlangen Bescheinigungen darüber, dass Berufung nicht eingelegt wurde.
Die Kosten regelt Abschnitt VI.: § 37 SGO schlüsselt die Gebühren des Schiedsgerichts nach Gebührentatbestand und Gebührenhöhe auf; § 38 SGO bestimmt zur Kostentragung, dass die Gebühren und Auslagen von der unterliegenden Partei getragen werden.
Unter Vorlage des Schiedsspruchs sowie einer Bescheinigung, dass innerhalb der bezeichneten Frist keine Berufung beim Oberschiedsgericht eingelegt wurde, jeweils im Original, hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im begehrten Umfang erfolgreich.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).
2. Der in der Formulierung unbeschränkte Parteiantrag kann entsprechend § 133 BGB dahin ausgelegt werden, dass Vollstreckbarerklärung nur begehrt wird, soweit der Antragstellerin selbst ein Anspruch auf Zahlung bestimmter Geldbeträge (Hauptsache sowie Erstattungsforderung) gegen die Antragsgegnerin zuerkannt wurde. Schiedssprüche sind zwar nicht nur insoweit für vollstreckbar zu erklären, als sie (für die Partei) einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278). Vielmehr dient die (umfassende) Vollstreckbarerklärung (auch) dazu, den Schie...