Normenkette
ZPO § 1042 Abs. 3, § 1053 Abs. 1-2, § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt O. H. als Obmann bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten in München geführten Schiedsverfahren am 2.5.2013 folgenden
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut
1. Die Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 an die Klägerin. Der Betrag ist in drei Raten zu bezahlen.
Die drei Raten sind zu folgenden Terminen fällig:
- Euro 17.000,00 zum 1.6.2013
weitere Euro 17.000,00 zum 1.8.2013
und schließlich Euro 16.000 zum 1.9.2013
2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Aufrechnungserklärung entsprechend den rumänischen Gesetzen und Vorschriften ordnungsgemäß vollzogen wird.
3. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Klage abgegolten.
4. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Schiedsgericht eine gültige und ordnungsgemäße Umsatzsteuer-ID-Nummer der Beklagten zu übermitteln.
5. Die Kosten der Preisfeststellung trägt jede Partei zur Hälfte. Den Betrag in Höhe von Euro 730,00 bezahlt die Beklagte direkt an die Klägerin zum Fälligkeitstag 1.6.2013.
II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die Leistungspflicht bis auf einen Restbetrag vom 3.043,76 EUR aus der dritten Rate durch Erfüllung erloschen ist.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 3.043 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt wegen eines nicht beglichenen Restbetrags aus einem inländischen Schiedsspruch dessen Vollstreckbarerklärung.
1. In dem zwischen der Antragstellerin - einem deutschen Handelsunternehmen (GmbH) - als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin - einem rumänischen Handelsunternehmen (S. R. L.) - als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen aus einem Vertrag über die Lieferung von Mais verglichen sich die Parteien am 16.4.2013 vor dem vereinbarten Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut in München. Am 2.5.2013 erging folgender Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:
1. Die Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von 50.000,00 an die Klägerin. Der Betrag ist in drei Raten zu bezahlen.
Die drei Raten sind zu folgenden Terminen fällig:
- Euro 17.000,00 zum 1.6.2013
weitere Euro 17.000,00 zum 1.8.2013
und schließlich Euro 16.000 zum 1.9.2013
2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Aufrechnungserklärung entsprechend den rumänischen Gesetzen und Vorschriften ordnungsgemäß vollzogen wird.
3. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Klage abgegolten.
4. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Schiedsgericht eine gültige und ordnungsgemäße Umsatzsteuer-ID-Nummer der Beklagten zu übermitteln.
5. Die Kosten der Preisfeststellung trägt jede Partei zur Hälfte. Den Betrag in Höhe von Euro 730,00 bezahlt die Beklagte direkt an die Klägerin zum Fälligkeitstag 1.6.2013.
Die dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i.d.F. vom 1.6.2000 legt in § 16 (3) fest:
Die Kosten ihrer Vertretung hat die Partei selbst zu tragen mit Ausnahme der Kosten, welche durch eine notwendige Vertretung vor dem ordentlichen Gericht zur Erwirkung einer vom Schiedsgericht angeordneten richterlichen Handlung entstehen.
2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 27.1.2015 dessen Vollstreckbarerklärung für eine offene Restzahlung von 3.043,76 EUR beantragt. Die Antragsgegnerin habe diesen Betrag bei der Ratenzahlung zu Unrecht abgezogen.
Die Antragsgegnerin meint hingegen, die Forderung in besagter Höhe sei durch Aufrechnung erloschen, da Ziffer 4 Satz 1 des Schiedsspruchs festschreibe, dass jede Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zur Hälfte trage. Die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren keinen Anwalt beauftragt. Somit seien ihr keine Anwaltskosten entstanden. Sie müsse daher die Hälfte der der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin erwachsenen Kosten tragen. Wegen des Vergleichs komme es auch nicht auf die Schiedsgerichtsordnung an, wonach jede Partei die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen habe.
Die Antragstellerin widerspricht dem. Sie beruft sich namentlich auf eine schriftliche Auskunft des Obmanns des Schiedsgerichts vom 2.10.2013, der klargestellt habe, dass mit der Regelung über die Kostentragung nur die Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der anwaltlichen Vertretung gemeint seien.
II. Dem Antrag ist - ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO) - stattzugeben.
1. Das Gesuch ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung der aus dem Schiedssp...