Leitsatz (amtlich)

Die Wirkungen einer die Eigentumsumschreibung im Grundbuch verbietenden einstweiligen Verfügung entfallen mit deren Aufhebung durch Endurteil. Auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1; ZPO §§ 707, 719, 925 Abs. 1, § 936

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen MH Blatt 10158-22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 24.1.2013 aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2012 erwarb die Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 Grundbesitz, nämlich einen 1/12-Anteil an einem Miteigentumsanteil zu 304,755/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Laden. Am 27.11.2012 hat der Notar u.a. Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin beantragt.

Die Verkäuferin erwirkte am 5.12.2012 eine einstweilige Verfügung, womit der Beteiligten zu 1 verboten wurde, die Eintragung des Eigentumsübergangs auf sich herbeizuführen, insbesondere beim Grundbuchamt einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums an sich zu stellen und/oder aufrecht zu erhalten. Der Notar nahm daraufhin seinen Eintragungsantrag vom 27.11.2012 zurück.

Mit Endurteil vom 14.1.2013 hob das LG die einstweilige Verfügung vom 5.12.2012 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, legte der Verfügungsklägerin (= Beteiligte zu 2) die Kosten des Verfahrens auf und erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistungen i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages für vorläufig vollstreckbar.

Daraufhin hat der Notar für die Beteiligten erneut Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt.

Mit Zwischenverfügung vom 24.1.2013 hat das Grundbuchamt Frist bis 4.3.2013 zur Einreichung des Urteils des LG mit Rechtskraftvermerk gesetzt. Die Zwischenverfügung wurde damit begründet, dass für die Eigentumsumschreibung die formelle Rechtskraft des Endurteils vom 14.1.2013 abzuwarten sei. Es sei auch unerheblich, dass es sich um ein vorläufig vollstreckbares Urteil nach § 709 ZPO handle, da die Grundbucheintragung keine Vollstreckungshandlung darstelle. Durch die Vornahme der Eigentumsumschreibung werde eine endgültige Rechtslage geschaffen, was durch die einstweilige Verfügung verhindert werden solle. Solange das Urteil nicht formell rechtskräftig sei, könne die einstweilige Verfügung vom 5.12.2012 wieder in Kraft gesetzt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie ist damit begründet, dass die einstweilige Verfügung nicht mehr existiere und die Wirkungen mit Verkündung des Endurteils entfielen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Wirkung der einstweiligen Verfügung sei nicht ohne weiteres aufgehoben, da die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 712 ZPO beschränkt worden sei. Es sei nachzuweisen, dass die Verfügungsbeklagte (= Beteiligte zu 1) Sicherheit geleistet hätte und dass die Verfügungsklägerin (= Beteiligte zu 2) keine Sicherheit geleistet habe. Die Ansicht der Beteiligten zu 1, dass eine einstweilige Verfügung nach Aufhebung nicht "fortdauern" bzw. nicht wieder aufleben könne, sei strittig.

II. Auf die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben. Die gegen die Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin des veräußerten Miteigentumsanteils geäußerten Bedenken sind unbegründet.

1. Zutreffend geht das Grundbuchamt zwar davon aus, dass es möglich ist, die Stellung eines Eintragungsantrags durch einstweilige Verfügung zu verbieten. Dies ist namentlich dort von Bedeutung, wo es darum geht, eine nur noch von der Eintragung abhängigen Rechtserwerb zu verhindern. Sie enthält also ein in die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen eingreifendes sachliches Verbot. Dieses bildet, soweit dem Grundbuchamt bekannt, ein zu beachtendes Eintragungshindernis entsprechend § 136 mit § 135 BGB (RGZ 120, 118/120; KG Rpfleger 1962, 177; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rz. 97 m.w.N.).

2. Ein derartiges Verbot existiert derzeit aber nicht (mehr). Mit Urteil vom 14.1.2013 hat nämlich das LG die einstweilige Verfügung vom 5.12.2012 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit der Aufhebung - und zwar bereits mit der Verkündung und damit dem Erlass des Urteils (vgl. § 936 mit § 925 Abs. 2 und § 310 ZPO) - entfallen die Wirkungen der einstweiligen Verfügung. Das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht nämlich der anfänglichen Zurückweisung des Verfügungsantrags (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 925 Rz. 10 u. 11; MünchKomm/Drescher ZPO, 4. Aufl., § 925 Rz. 10; Grunsky in Stein/Jonas ZPO, 25. Aufl., § 925 Rz. 19; aus der Rechtspr.: KG NJW-RR 1996, 1088; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 68; 2002, 138). Dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, wobei allenfalls diskutiert wird, ob mit einer Berufung gleichzeitig die Einstellung der Vollziehung des Urteils analog §§ 719, 707 ZPO beantragt werden kann (s. dazu KG MDR 1994, 727; Zöller/Vollkommer § 925 Rz. 11). Auch dies...

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