Leitsatz (amtlich)
1. Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage.
2. Die Pfändung des Anspruchs auf Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs - im Weg der Hilfspfändung - zielt auf die Eintragung gerade des (nicht eingetragenen) Schuldners ab. Sie ist unbehelflich, wenn mit ihr die Berichtigung zunächst auf einen - mitwirkungsbereiten - Dritten zu bewirken ist, jedoch der Schuldner nicht mitwirkt.
3. Zum Nachweis der Sequesterbestellung.
4. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt bei "vertauschten" Wohnungen nicht, dass Miteigentumsanteile nicht mit dem Verkehrswert der Wohnung bzw. ihrer Wohn- bzw. Nutzfläche korrelieren.
Normenkette
BGB § 894; GBO §§ 19, 22, 29, 53 Abs. 1; WoEigG § 1 Abs. 2, § 6; ZPO §§ 848, 857 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Passau (Beschluss vom 18.06.2013) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 18.6.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und zwar die Beteiligten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner aus einem Geschäftswert von 237.175 EUR, die Beteiligten zu 1 und 2 darüber hinaus gesamtschuldnerisch mit der Beteiligten zu 5 aus einem Geschäftswert von 85.015 EUR.
Gründe
I. Die inzwischen liquidierte xxx GmbH, für die der Beteiligte zu 1 als Nachtragsliquidator bestellt ist, errichtete Ende der 80-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Bauträger eine Hotelanlage, bestehend aus sechs Gebäuden mit insgesamt 57 Appartement-Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen, 19 Tiefgaragenstellplätzen sowie 38 weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Dazu begründete sie am 27.10.1988 an dem Baugrundstück Wohnungs- und Teileigentum.
1. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind laut Wohnungsgrundbuch Eigentümer in der Anlage, und zwar von Wohnungen im Haus Nr. 16. Dem Grundbuchstand zufolge gehört
(1) dem Beteiligten zu 2 ein Miteigentumsanteil von 24,083/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4511 vorgetragenen Wohnung Nr. 14,
(2) der Beteiligten zu 3 ein Miteigentumsanteil von 10,247/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4512 vorgetragenen Wohnung Nr. 15,
(3) der Beteiligten zu 4 ein Miteigentumsanteil von 23,001/1000stel, verbunden mit der auf Bl. 4510 vorgetragenen Wohnung Nr. 13.
Das Wohnungseigentum Nr. 14 (Abt. III/2) ist mit einer Briefgrundschuld zu 223.800 DM für die Beteiligte zu 5, ein Bankhaus, belastet. Die Beteiligte zu 5 hat am 31.10.2011 die angeblichen Ansprüche ihres Schuldners gegen die xxx GmbH sowie gegen die Beteiligten zu 3 und 4 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, nämlich für den Fall, dass die Auflassung wirksam erklärt wurde, ein Anwartschaftsrecht auf den beanspruchten Grundbesitz und für den Fall, dass die Auflassung noch nicht wirksam erklärt wurde, Ansprüche gegen den Bauträger auf Besitzherausgabe und Eigentumsübertragung, ferner den Anspruch auf Mitwirkung bei der Berichtigung der Grundbücher. Für den Beteiligten zu 2 handelt ein Sequester.
2. Die unter dem 24.1.2013 zum Vollzug vorgelegte notarielle Urkunde vom 31.10.2012 betrifft die Grundbuchberichtigung sowie die Auflassung in Form des Tauschs von Sondereigentum. Abschnitt I. (Vorbemerkung) enthält unter Ziff. 4. folgende Erklärung:
Seit der Eigentumsumschreibung wurde zwischenzeitlich festgestellt, dass im Rahmen des Aufteilungsplanes die Wohnungsnummern vertauscht wurden. Dieser Fehler wurde nach Angabe weder bei Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages noch bei Beurkundung der Auflassungen bemerkt. Dabei sind die Miteigentumsanteile korrekt, jedoch wurden die Wohnungsnummern wie folgt "verwechselt":
Die Wohnung Nr. 13 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 14.
Die Wohnung Nr. 14 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 15.
Die Wohnung Nr. 15 im Aufteilungsplan ist tatsächlich die im Grundbuch eingetragene Nr. 13.
Es folgt die Beschreibung der jeweiligen Wohnungen u.a. mit Flächenangabe (Nr. 15: 62,25 m2; Nr. 13: 65,37 m2; Nr. 14: 27,81 m2), ferner die Feststellung, dass sich aufgrund der tatsächlichen Nutzung und aufgrund der jeweiligen Kaufpreise folgender richtiger Kauf ergebe:
(Die Beteiligte zu 4) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichnete Wohnung gekauft.
(Die Beteiligte zu 3 als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Käufers) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichnete Wohnung gekauft.
(Der Beteiligte zu 2) hat die im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichnete Wohnung gekauft.
Die Beteiligten gehen deshalb von einer "falsa demonstratio" aus und ziehen daraus den Schluss, dass der seinerzeitige Bauträger weiterhin Eigentümer der Wohnungen ist. Deshalb ordnet dieser in Abschnitt II. im Weg der Grundbuchberichtigung die bezeichneten Wohnungen neu zu. Soweit die auf Bl. 4511 eingetragene Grundschuld berührt ist, ist die Löschung von der Beteiligten zu 5 bewilligt und von der Beteiligten zu 1 beantragt. Abschnitt III. der Urkunde enthält sodann nebst Bewilligung und Antrag die Auflassun...