Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gesellschaft grundsätzlich zur Gewährung der Einsicht in die Bücher und Papiere bereit ist, jedoch vorab die Benennung der Person des Einsichtsnehmenden wie auch derjenigen Unterlagen fordert, die Gegenstand der Einsicht sein sollen, und dabei eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen des Inhabers des Kontrollrechts (hier: Treugeber einer Publikums-KG) nicht ersichtlich ist.
Normenkette
HGB § 166 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 03.08.2010; Aktenzeichen HRA 85728) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Registergericht - München vom 3.8.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Treugeberkommanditist der Antragsgegnerin zu 1, einer Publikums-KG. Die Antragsgegnerin zu 2 ist Komplementärin der Antragsgegnerin zu 1.
Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter und Treugeber über das Kontrollrecht des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe bzw. einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 26.4.2010 hat der Antragsteller folgenden Antrag gestellt:
"Die Antragsgegner werden verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der (...) AG & CO (...) KG (= Beteiligte zu 1), der (...) AG (= Beteiligten zu 2) und der A. und B. Immobilien GbR zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 und 2008 zu gewähren und diese Bücher und Papiere zur Einsicht vorzulegen. Dem Antragsteller ist es dabei gestattet, sich durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen."
Nach Auffassung des Antragstellers stellt die A. und B. Immobilien GbR ein verbundenes Unternehmen der Antragsgegnerin zu 1 dar, so dass sich ihr Einsichtsrecht auch auf diese Gesellschaft beziehe. Der Antragsgegnerin zu 1 erklärte sich grundsätzlich mit der Gewährung des Einsichtsrechts in die Unterlagen und Bücher der Antragsgegnerin zu 1 bereit, forderte aber den Antragsteller dazu auf, vorab die Person, die für ihn das Einsichtsrecht wahrnimmt, wie auch die Unterlagen, die er zur Verifizierung der Jahresabschlüsse benötige, zu benennen. Der Antragsteller ist hingegen der Auffassung, dass ihm dadurch das Einsichtsrecht i.S.d. § 166 Abs. 1 HGB verweigert worden sei. Er trägt des Weiteren vor, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen im hiesigen Verfahren zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist, die nach Prospektangaben sowohl Treuhänderin als auch Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft ist; es erscheine daher zweifelhaft, ob er die Interessen der Anleger wahre. Auch dies belege die Voraussetzungen für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung nach § 166 Abs. 3 HGB.
Mit Beschluss vom 3.8.2010 wies das Registergericht den Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung zurück, da allein die Verweigerung eines Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 1 HGB keinen wichtigen Grund i.S.d. § 166 Abs. 3 HGB darstelle. Voraussetzung sei vielmehr die Darlegung einer Gefährdung von mitgliedschaftlichen Interessen, eine solche läge jedoch nicht vor. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Antragstellers hat das Registergericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht ein außerordentliches Einsichtsrecht nach § 166 Abs. 3 HGB nicht zu.
1. Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordnen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt dabei neben sein Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 166 Rz. 8). § 166 Abs. 3 HGB ist auch maßgebend, soweit es um die Kontrollrechte des Kommanditisten in einer kapitalistisch strukturierten GmbH Co. KG geht (OLG München ZIP 2008, 2017/2018 m.w.N.; OLG München NJW-RR 2009, 910). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn eine AG Komplementärin der KG ist.
Ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgemäße Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (BayObLG NZG 2003, 25/26 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung konkreter Umstände, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des § 166 Abs. 1 HGB hinau...