Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand der beschränkten Erbenhaftung gegen Gerichtskostenansatz. Schadensersatz. Gerichtskostenansatz
Leitsatz (amtlich)
Der Einwand der beschränkten Erbenhaftung kann nicht im Wege der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz geltend gemacht werden. Der Vorbehalt im Urteil (§ 780 ZPO), der sich auch auf den Kostenausspruch erstrecken muß, sichert dem Erben lediglich die Möglichkeit der Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Der Bestand des Kostenansatzes wird durch ihn nicht beruht.
Normenkette
ZPO § 780; GKG § 5; JBeitrO § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 6 O 3890/88) |
OLG München (Aktenzeichen 13 U 5253/92) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Schadensersatzklage vom 24.10.1988 richtete sich gegen … als Beklagten zu 2). Dieser ist am 27.3.1989 verstorben. Die Beklagten zu 2a) und zu 2b) haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen. Das Landgericht Traunstein hat mit Endurteil vom 14.7.1992 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 500.000,– DM verurteilt (Ziffer I.) und ihnen samt verbindlich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Ziffer II.). Mit Versäumnis-Ergänzungsurteil vom 8.9.1992 wurde das Endurteil vom 14.7.1992 dahingehend ergänzt, daß den Beklagten zu 2) als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des … vorbehalten wird (I). Bei der Kostenentscheidung des Endurteils hat es sein Bewenden (II). Die Beklagten zu 2) haben ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen. Das Verfahren über die Berufung des Beklagten zu 1) ist noch bei dem Oberlandesgericht München anhängig.
Der Kostenbeamte des Landgerichts Traunstein hat in der Gerichtskostenrechnung vom 21.7.1992 – KSB 2492 10421 (Buchungsdatum 31.7.1992) – die im Verfahren erster Instanz entstandenen Gerichtskosten auf 35.334,– DM errechnet und nach Abzug der Zahlungen bzw. Sollstellungen (Kläger 21.448,– DM, Beklagte 5.600,– DM) von dem Beklagten zu 1) den Restbetrag von 8.286,– DM eingefordert. Am 1.12.1992 wurde eine Mithaft-Kostenrechnung gegen die Beklagte zu 2a) und am 29.3.1993 eine weitere gegen den Beklagten zu 2b) erstellt, und zwar zuletzt über den noch offenen Restbetrag von 6.143,– DM.
Gegen diesen Gerichtskostenansatz richtete sich die Erinnerung der Beklagten zu 2a) und zu 2b) vom 8.12.1992, mit welcher sie beantragten, den Kostenansatz gegen die Beklagten zu 2a) und zu 2b) aufzuheben. Zur Begründung verwiesen sie auf den mit Versäumnis-Ergänzungsurteil vom 8.9.1992 ausgesprochenen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung und trugen weiter vor, der Nachlaß des … sei überschuldet. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sei vom Vollstreckungsgericht Rosenheim am 30.7.1992 kostenpflichtig abgewiesen worden, da keine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse vorhanden und ein zur Kostendeckung ausreichender Betrag nicht vorgeschossen sei.
Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluß vom 19.2.1993 die Erinnerungen der Beklagten zu 2a) und 2b) zurückgewiesen mit der Begründung, die im Versäumnis-Ergänzungsurteil ausgesprochene Haftungsbeschränkung gelte nur für die Verurteilung zur Hauptsache. Keine Nachlaßverbindlichkeiten seien dagegen die durch die eigene Prozeßführung der Erben hervorgerufenen Verfahrens kosten. Dies ergebe sich auch aus der Ziffer II des Versäumnis-Ergänzungsurteils vom Einwendungen kein Raum; der Bestand der Gerichtskostenforderung wird dadurch nicht berührt (vgl. KG a. a. O., Hartmann, KostG, 18. Aufl., Anm. 2 Db; Oestreich/Winter/Hellstab a. a. O. Rdnr. 35 je zu § 5 GKG).
Der von den Beklagten zu 2) im Versäumnis-Ergänzungsurteil des Landgerichts Traunstein vom 8.9.1992 erwirkte Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO) hat keine unmittelbare Wirkung. Er hindert nicht ohne weiteres die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben, sondern sichert diesem grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung nach § 785 ZPO durch Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen (vgl. Schmidt, JR 1989, 45; Baumbach/Hartmann. 51. Aufl., Rdnr. 6, 7 zu § 780 ZPO). Dabei kann der Vorbehalt jedoch nur für Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) erfolgen, also für Kosten, die in der Person des Erblassers entstanden sind. Kosten eigener Prozeßführung hat der Erbe als Prozeßpartei selbst zu tragen. Insoweit muß das Gericht die Kosten auch in der Entscheidungsformel trennen (vgl. Zöller/Stöber, 17. Aufl., Rdnr. 7; Baumbach/Hartmann, a. a. O. Rdnr. 7 je zu § 780 ZPO). In dem vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob und inwieweit es sich bei den eingeforderten Gerichtskosten um Nachlaßverbindlichkeiten oder um die Kosten eigener Prozeßführung der Erben handelt. Unentschieden bleiben kann ferner, ob die allgemeine Fassung der Ziffer I des Versäumnis-Ergänzungsurteils vom 8.9.1992 den Vorbehalt auf die Kosten erstreckt oder ob die Fassung der Ziffer II, wonach es bei der Kostenentscheidung des Endurteils sein Bewenden hat, das Gegenteil bedeutet. Denn der Vorbehalt der besch...