Leitsatz (amtlich)
1. Zu den förmlichen Voraussetzungen eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut.
2. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Schiedsspruchs (mit vereinbartem Wortlaut) gehört nicht die Bezeichnung der Parteien entsprechend dem Rubrum des Urteil eines staatlichen Gerichts. Für eine Vollstreckbarerklärung muss die Parteistellung jedoch zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Normenkette
ZPO §§ 1053-1054, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
A. Das aus den Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht erließ am 25.1.2010 in München in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten zu 1 geführten Schiedsverfahren folgenden
Schiedsspruch:
I. Es wird festgestellt, dass die Parteien am 7.11.2006 vor dem Schiedsgericht in München folgenden Vergleich geschlossen haben:
1. Die Schiedsbeklagte zu 1 zahlt an den Schiedskläger 41.000 EUR.
2. Die Schiedsbeklagte zu 2 ...
3. Die Schiedsbeklagten zahlen an den Schiedskläger jeweils 4.560 EUR als Ausgleich der von dem Schiedskläger bereits ausgelegten Kosten des Schiedsgerichtes. Es wird klargestellt, dass eine gesamtschuldnerische Haftung nicht besteht. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Den Schiedsbeklagten wird nachgelassen, die jeweiligen Vergleichsbeträge in drei gleichen Raten zu zahlen. Die erste Rate wird am 1.2.2007, die zweite Rate am 1.4.2007 und die dritte Rate am 1.6.2007 zur sofortigen Zahlung fällig. Mit der zweiten Rate ist auch der Kostenausgleich i.H.v. jeweils 4.560 EUR vorzunehmen. Kommen die Schiedsbeklagten mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der jeweilige gesamte Vergleichsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Der Betrag ist dann mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5. (Abgeltungsklausel)
6. (Widerrufsfrist)
II. Es wird festgestellt, dass der obige Vergleich nicht widerrufen wurde.
III. Das Schiedsverfahren ist beendet.
B. Dieser Schiedsspruch wird in Ziff. I (1., 3. und 4.) gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt.
C. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
D. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
E. Der Streitwert wird auf 45.560 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmens zunächst beantragt, einen vor dem Schiedsgericht am 7.11.2006 in München zustande gekommenen Vergleich mit der Antragsgegnerin als Beklagten zu 1 und einer weiteren Beklagten für vollstreckbar zu erklären. Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21.2.2007 ab, weil ein Schiedsspruch nicht vorliege. Die Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nicht gegeben, da der Vergleich weder in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten noch angegeben ist, dass es sich um einen Schiedsspruch handele; damit fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (34 Sch 001/07).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller nunmehr eine als Schiedsspruch bezeichnete, mit Ortsangabe (München) und Datum (25.1.2010) versehene sowie von drei Schiedsrichtern unterschriebene Urkunde vorgelegt und Vollstreckbarerklärung (nur noch) in Richtung gegen die Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte zu 1) beantragt. Die zunächst vorgelegte Urkunde enthielt nur ein Kurzrubrum ("In der Schiedssache Rechtsanwalt Dr. H. [IV P.] gegen H. u.a."). Die nachgereichte Urkunde enthält, dem Schiedsspruch mit Schnur vorgeheftet, ein Deckblatt mit vollständigem Rubrum und die auf einem nachgehefteten Blatt erteilte Bescheinigung des Obmanns des Schiedsgerichts vom 15.4.2012:
Vorstehender Beschluss wird hiermit ausgefertigt und dem Schiedskläger zur Vorlage beim OLG München erteilt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung, hiervon indessen keinen Gebrauch gemacht.
II. Der Antrag ist zulässig und - bezogen auf die der Vollstreckung überhaupt zugänglichen Teile - begründet.
1. Das OLG München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in München ergangenen Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16.11.2004, GVBl. S. 471).
2. In der Sache handelt es sich bei der vorgelegten Urkunde um einen Schiedsspruch nach beendetem Verfahren (vgl. § 1053 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht um eine sonstige Verfahrensbeendigung (vgl. § 1056 Abs. 2 ZPO), mag auch das Schiedsgericht die förmliche Beendigung in Ziff. III. des Entscheidungstenors festgehalten haben. Verfahrensbeendigung durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO erfasst nur Fälle, in denen kein Schiedsspruch ergeht (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 1056 Rz. 2; MünchKomm/Münch ZPO, 3. Aufl., § 1056 Rz. 4 und 14). Wird durch Schiedsspruch i.S.v. § 1053 Abs. 2, § 1054 ZPO entschieden, ist für einen Beendigungsbeschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO kein Raum (MünchKomm/Münch § 1056 Rz. 14). Die insoweit vom Schiedsgericht getroffene...