Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 552 F 12247/19 RE)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 31.01.2023, Az. 552 F 12247/19 RE, abgeändert wie folgt:

Dem Ergänzungspfleger C. L. wird für seine Tätigkeit als berufsmäßiger Ergänzungspfleger eine Vergütung aus dem Vermögen der Pfleglinge in Höhe von 164.649,35 EUR bewilligt und festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten über das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 186.598,17 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die festgesetzte Ergänzungspflegervergütung.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 18.08.2020 wurde Rechtsanwalt L. zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger für die minderjährigen Söhne der Beteiligten L.B., geboren am ...2012, und F.B., geboren am ...2016, bestellt. Der Wirkungskreis umfasst: Prüfung und gegebenenfalls Durchführung der Anfechtung (im weitesten Sinne) des Erbvertragsnachtrags vom 02.08.2019 URNr. ...83/2018 L sowie des 2. Erbvertragsnachtrags vom 02.08.2019 URNr. ...69/2019 L, je Notarin Dr. L.-C., M., einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung dieser Anfechtung sowie Ausübung der Kontrollrechte aus § 2216 BGB des mittels der o.a. Erbvertragsnachträge (i.V.m. dem ursprünglichen Erbvertrag vom 27.10.2015 URNr. ...34/2015 L Notarin Dr. L.-C., M.) ernannten Testamentsvollstreckers über den Nachlass des Erblassers S. B., verstorben am ...2019, Herrn B.H., geboren am ...1974, insbesondere hinsichtlich der in Ziffer II Nummer 3 3. Absatz der Urkunde vom 08.07.2020 URNr. ...56/2020 L Notarin Dr. L.-C., M., erklärten Abtretung der Forderung des Nachlasses/der Erben gegen die B. Immobilienverwaltung GmbH & Co. KG, M.(AG M. HRA ...89) an die Kindesmutter, einschließlich eventueller Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls auch gegen die Kindesmutter als Zessionar der Forderung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dadurch, dass die allein sorgeberechtigte Mutter durch die gegebenenfalls im Hinblick auf Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers anzufechtenden Erbvertragsnachträge nicht unerheblich zulasten der Erbmasse begünstigt wurde und ihre Rechtsstellung beispielsweise im Falle der Feststellung der Nichtigkeit eines oder beider Nachträge zugunsten der Erbmasse bzw. der Erben erheblich geschwächt würde, liege ein konkreter, erheblicher Interessengegensatz gemäß § 1796 Abs. 2 BGB zwischen den betroffenen Kindern als Erben und der Mutter als Vermächtnisnehmerin vor. Die im Wirkungskreis benannte Forderungsabtretung beruhe auf einem Zusammenwirken zwischen Mutter und Testamentsvollstrecker und wirke sich zulasten des Nachlasses und damit der minderjährigen Betroffenen als Erben des Vaters aus; den durch die Mutter gesetzlich vertretenen, minderjährigen Erben obliege wiederum gemäß § 2216 BGB die Überwachungs- und Kontrollfunktion über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Aus dieser Konstellation ergebe sich ebenfalls ein erheblicher Interessenkonflikt zwischen der Mutter und den betroffenen Kindern, welcher auch insoweit die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs. 1, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB im wohlverstandenen Kindeswohlinteresse erforderlich mache.

Mit Schreiben vom 19.08.2022 beantragte der Ergänzungspfleger die Festsetzung seiner Vergütung, wobei er eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (1,3-Mittelgebühr zzgl. 0,3 Erhöhungsgebühr wegen zwei Pfleglingen gemäß Nr. 2300, 1008 VV RVG) aus dem Geschäftswert von 28.233.332,33 EUR zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 164.649,35 EUR, geltend machte. Hiermit machte der Ergänzungspfleger seinen Aufwand für die Überprüfung des 60-seitigen Grundstückskaufvertrags der Notarin Dr. L.-C., M., URNr. ...91/2021 über den sogenannten Einsteinblock vom 02.12.2021 mit einer Gesamtkaufpreissumme in Höhe von 42.350.000,00 EUR geltend. Bei einem Vertrag mit einem solchen Volumen würde unstreitig jeder Ergänzungspfleger, der nicht selbst über eine volljuristische Ausbildung verfüge, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des umfangreichen Vertragswerks beauftragen. Es sei insbesondere die Frage zu prüfen gewesen, ob die Höhe des Kaufpreises für das gesamte Grundstück ordnungsgemäß ermittelt wurde sowie die Frage, ob die Anteile, die im Kaufvertrag den Ergänzungspfleglingen zugesprochen worden sind, ordnungsgemäß wiedergegeben wurden und der erbrechtlichen Lage entsprechen, und weiterhin die Frage, wohin der Erlös aus dem Verkauf fließt und für was er zu verwenden ist. Vor diesem Hintergrund sei er im Rahmen des gerichtlich übertragenen Überwachungsre...

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