Verfahrensgang
AG Ebersberg (Aktenzeichen 055 F 394/23) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde nach Aktenlage zulässig ist, in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachfolgenden Hinweisen sowie die Beschwerdeführer gegebenenfalls Rücknahme der Beschwerde binnen 2 Wochen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer L. und S. N. sind die Eltern des Kindes J. N., geboren am ...2008. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Ergänzungspflegervergütung.
Mit Beschluss vom 06.07.2023 ordnete das Amtsgericht E. für das Kind J. N. Ergänzungspflegschaft an. Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung beim Abschluss der Überlassungsverträge des Notariats A. hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts M. von U. Blatt ...34 unter FlNr. ...48 gebuchten Grundbesitzes und eines 1/2-Miteigentumsanteils an dem Grundstück gebucht im Grundbuch des Amtsgerichts E. von Z. Blatt ...77. Als Ergänzungspflegerin wurde Frau Rechtsanwältin A. D. bestellt, die die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig ausübt. Mit Beschluss vom 14.11.2023, Ziffer 2, bestimmte das Amtsgericht, dass der Beteiligte S. N. die Kosten des Verfahrens trägt.
Mit notarieller Urkunde vom 10.07.2023 des Notars T. A., E. (UVZ-Nr. ...25/2023) wurde durch die Beteiligte L. N. an das Kind J. N., vertreten durch die Ergänzungspflegerin, der Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M. von U. Blatt ...34 unter FlNr. ...48 überlassen. Unter Ziffer 15.1 der notariellen Urkunde ist bestimmt, dass der Veräußerer u.a. die Kosten der Ergänzungspflegschaft und der familiengerichtlichen Genehmigung trägt. Der Wert des Grundbesitzes beträgt ohne Abzug eines Nießbrauchs 936.740,00 Euro.
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 10.07.2023 des Notars T. A. (UVZ-Nr. ...24/2023) überließ der Beteiligte S. N. an das Kind J. N., vertreten durch die Ergänzungspflegerin, 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück gebucht im Grundbuch des Amtsgerichts E. von Z. Blatt ...77. Der Veräußerer übernahm unter Ziffer 15.1 der notariellen Urkunde die Kosten der Ergänzungspflegschaft und der familiengerichtlichen Genehmigung. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils beträgt 376.513,50 Euro.
Die Ergänzungspflegerin beantragte mit Schriftsatz vom 19.02.2024 die Kostenfestsetzung gegen Frau L. N. in Höhe von 8.051,18 Euro, ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 Euro, der Geltendmachung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024 beantragte sie hilfsweise die Festsetzung der Vergütung über 8.051,18 Euro gegen Frau L. N. und Herrn S. N. als Gesamtschuldner sowie wiederum hilfsweise die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 5.716,33 Euro gegen Frau L. N. und in Höhe von 2.334,84 Euro gegen Herrn S. N.
Durch das Amtsgericht wurde der Beteiligten L. N. der Kostenfestsetzungsantrag der Ergänzungspflegerin vom 07.03.2024 mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Hierauf erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten L. N., unter Vorlage einer auf die Beteiligten L. und S. N. ausgestellten Vollmacht, mit Schreiben vom 12.03.2024 Einwände.
Mit Beschluss vom 04.04.2024 wurde durch das Amtsgericht E. die Vergütung gegen die Beteiligte L. N. in Höhe von 5.716,33 Euro und gegen den Beteiligten S. N. in Höhe von 2.334,84 Euro bewilligt und festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten L. und S. N. vom 04.04.2024, eingegangen beim Amtsgericht E. am selben Tag.
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Beschluss bereits rechtswidrig sei, weil den Beteiligten kein rechtliches Gehör zur Stellungnahme der Ergänzungspflegerin gegeben worden sei. Ein Vergütungsanspruch bestehe lediglich gegenüber dem Kind. Die Kostenübernahmeregelung im notariellen Vertrag gelte nur inter partes, ein Fall des § 24 Nr. 2 FamGKG sei nicht gegeben. Eine anwaltsspezifische Tätigkeit sei nicht erforderlich gewesen, da sich die Tätigkeit der Ergänzungspflegerin auf eine bloße Plausibilitätskontrolle mit kleineren Anmerkungen beschränkt habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass für den Pflegling J. N. sowie dessen Schwester dieselbe Vertragssituation gegolten und die Ergänzungspflegerin für dieselbe Prüfung doppelt abgerechnet habe. Auch sei der Streitwertansatz des § 49 RVG zu beachten, da der Pflegling J. N. als Kostenschuldner der Ergänzungspflegschaft mittellos sei. Aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts sowie des vertraglich vorgesehenen Rückforderungsrechts habe die Grundbesitzübertragung zu keiner verwertbaren Vermögensmehrung des Pfleglings geführt. Letztlich sei hinsichtlich der Übertragung durch die Beteiligte L. N. ein Wert von maximal 400.000,00 Euro anzusetzen, da bei den Verträgen auf die Einhaltung der Freibeträge nach § 16 ErbStG geachtet worden sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.04.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 ff. ...