Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 VI 94/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht - vom 27.6.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der Grundstücksdaten des in XXX belegenen Grundstücks (XXX) in das von dem Nachlassgericht mit Beschluss vom 22.3.2017 erteilte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass der Erblasser von dem Beschwerdeführer (allein) beerbt worden ist, nicht vorliegen.
1. Ein bereits ausgestelltes Zeugnis kann lediglich dann berichtigt oder abgeändert bzw. widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 EuErbVO vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder liegt ein Schreibfehler vor (Art. 71 Abs. 1 EuErbVO) noch ist das Zeugnis insgesamt noch einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig, da das erteilte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zutreffend den Beschwerdeführer nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) als Erben aufgrund Testaments ausweist.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt nicht darin eine zu ergänzende Unrichtigkeit des Zeugnisses, dass die nach seiner Behauptung im Eigentum des Erblassers stehende, in XXX belegene Immobilie (XXX) nicht in das Zeugnis aufgenommen wurde.
Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Die Angaben des Antragstellers in Ziffer 4.1 des Antrags 11.3.2017 (Grundbuchumschreibung ... in XXX ...) sowie in Ziff. II der eidesstattlichen Versicherung in der notariellen Urkunde des Notars XXX, XXX URNr. XXX vom 15.3.2017 (Zeugnis wird in XXX als Nachweis der Rechtsstellung und/oder der Rechte des Erben benötigt, und zwar zwecks Grundbuchumschreibung für eine geerbte Immobilie in XXX) erfüllen lediglich die im Sinne des Art. 63 EuErbVO erforderliche Darlegung des Auslandsbezugs in Bezug auf die erstrebte Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und dienen insofern allein der Begründung des Antrags.
3. Außerdem wäre für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der in XXX belegenen Immobilie von vornherein kein Raum. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 5.4.2017 - 15 W 299/17; BeckRS 2017, 116733), dass aufgrund des hier anzuwendenden deutschen Erbrechts für die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 68 lit. l) EuErbVO von vornherein kein Raum ist.
a) Nach Art. 68 lit.l) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit.b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen (vgl. dazu Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht ≪2016 ≫ Art. 63 EuErbVO Rn. 34), nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung ("unmittelbar") zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2017, 116733 m.w.N.). In dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) gilt jedoch die Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Insoweit fällt nach anzuwendenden deutschem Erbrecht der Nachlass unmittelbar in das Vermögen des Erben, somit auch die nach der Behauptung des Beschwerdeführers im Eigentum des Erblassers in XXX belegene Immobilie. Demgemäß ist nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände von vornherein nicht möglich (OLG Nürnberg a.a.O.), weil der Anwendungsbereich des Art. 68 lit. l) EuErbVO nicht eröffnet ist.
b) Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Nürnberg, dass auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Zeugnis (zB Ziffer 9 der Anlage IV) nicht zulässig wäre.
aa) Zu Recht stellt das OLG Nürnberg darauf ab, dass eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider läuft. Demgemäß stellt das Zeugnis nach dem amtlichen Erwägungsgrund 18 S. 5 im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück dar, unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen weiteren Nachweisen (vgl. auch Art. 69 Abs. 5 EuErbVO).
bb) Soweit dieser Nachweis für eine Umschreibung des Grundbuchs bezüglich der im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilie auf den Erben nach dem Grundbuchrecht in XXX trotz Universalsukzession nach dem hier geltenden deutschen Erbrecht nicht ausreichend ist, kann diese Problematik nicht dur...