Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 52722 F 820/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.1.2017 wird zurückgewiesen.
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Annehmenden beantragen die Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung.
Das Bezirksgericht Peje, Zweigstelle Istog im Kosovo, sprach mit Urteil vom 30.6.2015 die Adoption des Minderjährigen F... S..., geb. 8.7.2001, durch A... S...und seine Ehefrau A... S... aus. A... S... ist der Bruder des Vaters von F.... Er wurde am 21.9.1991 im Kosovo geboren, lebt seit 1999 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1.4.2005 wohnhaft in der Gemeinde Apfeltrach. Er ist von Beruf Schreiner und verdient als solcher monatlich EUR 1.800. Seit dem 3.1.2014 ist er verheiratet mit der Annehmenden A... S..., geb.16.6.1994. Diese ist seit 30.8.2014 in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und besucht einen Intensivkurs, um die deutsche Sprache zu lernen. Beide haben Anfang des Jahres ein Kind bekommen.
F... am 8.7.2001 geboren und geht derweil noch im Kosovo in die Schule. Er lebt dort mit zwei kleineren Brüdern bei seinen Eltern, auf einem kleinen Bauernhof. Auch er besucht einen Deutschkurs.
Die Annehmenden behaupten, die Eltern kümmern sich wenig um F.... Es gebe auch immer wieder zwischenmenschliche Probleme zwischen ihnen und F.... Finanziell kümmerten sich bereits jetzt die Annehmenden um ihn.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption lehnte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 26.1.2017 wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung des Adoptionsurteils ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Annehmenden. Sie verweisen darauf, dass eine Elterneignungsprüfung durch den kosovarischen Richter stattgefunden hat und es nicht ersichtlich sei, wieso nach kosovarischem Recht zusätzlich eine deutsche Fachstelle in die im Kosovo ausgesprochene Adoption und deren Verfahren eingebunden werden müsste. Entscheidend sei schließlich allein das Kindeswohl.
Der Senat hat die im Urteil des kosovarischem Gerichts bezeichnete Bescheinigung des Psychiaters Dr. M... H... Diagnostisch-Therapeutisches Zentrum, Nr. L 189/2012 Nr. B 70835037 Nr. F 600785630 eingeholt. Aus dieser ergibt sich, dass die biologischen Kindseltern von F... freiwillig den Wunsch geäußert haben, F... zur Adoption freizugeben. Die in ebendiesem Urteil genannte Bescheinigung mit der Nr. 189/2012, Nr. B70835035 Nr. H 600785630 vermochten sie nicht vorzulegen.
II. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 109 Abs. 1 Ziffer 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen (Adoptions-) Entscheidung dann ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung nicht am Kindeswohl orientiert wurde (BGH NJW 2015, 2800).
Hier wurde die Adoption nicht nach dem HÜ oder nach dem AdVermiG vorgenommen, bei denen der Anschein dafür spricht, dass eine ausreichende Elterneignungsprüfung stattgefunden hat, sondern es fand eine unvermittelte ausländische Adoption statt.
Bei der unvermittelten ausländischen Adoption muss als Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit konkret geprüft werden, ob eine ausreichende tatsächliche Elterneignungsprüfung stattgefunden hat. Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann. Hat eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürfen (BT-Drs. 14/6011, 29).
Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - nur eine formale Prüfung der Elterneignung der Annehmenden erfolgt ist, statt dass Ermittlungen zum Lebensumfeld des Annehmenden durch eine Fachstelle oder andere kundige Personen vorgenommen wurde (OLG Köln, NJW-RR 2009, 1374). Es wäre daher ganz grundsätzlich durch das kosovarische Gericht ein Bericht des deutschen Jugendamts zu erholen gewesen. Der besonderen Bedeutung des Kindeswohls kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes und eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern stattfindet. Eine solche Eignungsprüfung der Adoptiveltern muss die gesamten Lebensumstände umfassen und sich insbesondere auf die persönlichen und familiären Verhältnisse, die gesundheitliche Situation und die Beweggründe für eine Adoption beziehen. Nur durch diesen str...