Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer notariellen letztwilligen Verfügung, in der der Erblasser seine Töchter zu Vorerbinnen und zu Nacherben je die Abkömmlinge seiner Töchter bestimmt (hier: Notwendigkeit der Zustimmung der durch Pfleger vertretenen Nacherben zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks).
Normenkette
BGB §§ 1913, 2111, 2113; GBO § 18 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen Grundbuchamt - Isarvorstadt Blatt 1369-26) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 11.4.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
Der Beteiligte begehrt im Weg der Grundbuchberichtigung die Löschung von Nacherbenvermerken. Die 1947 geborene Mutter des Beteiligten, Heidemarie H., war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie ist hinsichtlich dieses Grundbesitzes befreite Vorerbin; ein Nacherbenvermerk ist eingetragen (Abt. II Nr. 7 mit Nr. 11); hiernach sind die Nacherben von Rudolf Sch. die Abkömmlinge von Heidemarie H. und tritt die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ein. Das zugrunde liegende notarielle Testament vom 30.1.1990 enthält in Abschn. II.1. (u.a.) die Erbeinsetzung von Heidemarie H. und die Bestimmung ihrer Abkömmlinge zu Nacherben bzw. Ersatzerben, ferner in Abschn. II.3. folgende - später aufgehobene - Regelung:
In Anbetracht dessen, dass meine Tochter Heidemarie H. solange, als meine Stiefmutter, Frau Anna S., lebt, keinen Ertrag aus dem (gegenständlichen) Anwesen ... hat, erhält diese vermächtnisweise von meiner Tochter, Frau Gertraud H. bzw. von den an ihre Stelle tretenden Nach-/Ersatzerben die Hälfte des Nettojahresertrages aus dem zugewendeten Grundbesitz in E. solange, bis ihr das Alleineigentum an dem (gegenständlichen) Anwesen in M. verschafft ist und ihr der volle Ertrag aus diesem Anwesen zusteht.
Dieser Anspruch steht ersatzweise dem Ehemann der Berechtigten, Herrn Oskar H. zu und zwar solange, bis seine Kinder aus dieser Ehe als Nach-/Ersatzerben Alleineigentümer des vorgenannten Anwesens werden und in den Genuss des vollen Ertrages aus diesem Anwesen kommen, wobei dieser Anspruch mit Vollendung des 35. Lebensjahres durch das jüngste Kind aus seiner Ehe mit Heidemarie H. erlischt.
Oskar H. verstarb am 14.12.2003. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.2006 - überschrieben mit "Erbauseinandersetzung und Überlassung" - überließ Heidemarie H. dem Beteiligten und dessen Bruder Florian H. ausdrücklich unentgeltlich den gegenständlichen Grundbesitz. Die Erwerber wurden aufgrund der Auflassung vom 22.12.2006 am 6.2.2007 als Eigentümer eingetragen und veräußerten am 9.12.2011 das Grundstück an Rainer B., der seit dem 7.12.2012 als Eigentümer eingetragen ist.
Unter dem 18.2.2013 hat der die Auflassung vom 9.12.2011 beurkundende Notar Antrag auf Löschung der Nacherbenvermerke im Weg der Berichtigung gestellt mit der Begründung, dass das Grundstück wirksam aus dem Nachlass ausgeschieden sei. Im Hinblick auf die Schutzwirkung des Vermerks könne es keinen rechtlichen Unterschied machen, ob der Vorerbe mit Zustimmung der Nacherben das Grundstück verkauft oder, wie hier, die Nacherben mit Zustimmung des Vorerben. Es reiche aus, wenn die zum Zeitpunkt des Verkaufs existierenden Nacherben dem Verkauf zustimmten, die Zustimmung von Ersatzerben sei nicht erforderlich. Abkömmlinge im Zeitpunkt des Verkaufs seien aber nur der Beteiligte und sein Bruder. Dies könne durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen der Vorerbin oder der Nacherben nachgewiesen werden. Die Vorerbin sei ausdrücklich befreit gewesen und habe den Verkauf auch ohne Zustimmung der Nacherben tätigen können.
Mit Zwischenverfügung vom 11.4.2013 hat das Grundbuchamt Frist zur Beseitigung folgenden Hindernisses gesetzt: Zur Löschung der Nacherbenvermerke sei die Zustimmung der Nacherben erforderlich. Da der Nacherbfall noch nicht eingetreten sei, müsse für unbekannte Nacherben ein Pfleger bestellt werden, der die Löschungsbewilligung für diese abgebe. Der Erblasser habe seine beiden namentlich genannten Töchter zu Vorerbinnen eingesetzt, zu Nacherben je die Abkömmlinge seiner Töchter nach Stämmen. Da sich die Vorerbinnen gemäß der Teilungsanordnung im Testament dergestalt auseinandergesetzt hätten, dass Heidemarie H. den betreffenden Grundbesitz zu Alleineigentum erhalte, sei nur noch die Nacherbenanordnung nach ihr relevant. Abkömmlinge seien aber nicht nur die beiden Söhne Florian H. und der Beteiligte, sondern alle Personen, die in gerader Linie absteigend miteinander verwandt seien. Zu Lebzeiten der Vorerbin könnten jederzeit Nacherben hinzukommen, da auch adoptierte Kinder Abkömmlinge seien. Der Grundbesitz sei nicht durch die Überlassung an den Beteiligten und Florian H. aus der Vorerbschaft ausgeschieden, da es sich zumindest um eine teilweise unentgeltliche Verfügung gehandelt habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar für den Beteiligten als Grundstücksveräußerer eingelegt hat. Das Recht...