Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Eindeutschungserklärung nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann die Schreibweise eines ausländischen Namens den deutschen namensrechtlichen Gepflogenheiten angepasst werden, nicht jedoch ein ausländischer Name in seiner deutschen Übersetzung angenommen werden.
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 6 UR III 15/08) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 4 T 4404/085.12.2008) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 wurde 1973 in der Tschechischen Republik geboren; er führt den Familiennamen "K.". Seit 5.10.2005 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 20.12.2007 gab der Beteiligte zu 1 gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten folgende Erklärung zur Namensführung ab: "Ich nehme die deutschsprachige Form meines Familiennamens an und führe künftig den Namen Sch.." Der Standesbeamte war im Zweifel, ob für diese Erklärung eine Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 9a Nr. 2 des Personenstands-Ausführungsgesetzes [PStV a.F.; seit 1.1.2009 ersetzt durch § 46 Personenstandsverordnung (PStV)] auszustellen sei; er legte den Vorgang daher am 6.2.2008 gemäß § 45 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageverfahren hat das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 7.3.2008 entschieden, dass dem Beteiligten zu 1 die Führung des Familiennamens "Sch." nicht zu gestatten sei. Auf die gegen diese Entscheidung von der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) eingelegte Beschwerde hin berichtigte das Amtsgericht den Tenor seiner Entscheidung vom 7.3.2008 dahingehend, dass für die Erklärung des Beteiligten zu 1 vom 20.12.2007 keine Wirksamkeitsbescheinigung gemäß § 9a Nr. 2 PStV [a.F.] auszustellen sei, im Übrigen half es der Beschwerde nicht ab. Mit Beschluss vom 5.12.2008 wies das Landgericht die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurück, hiergegen richtet sich deren weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 53 Abs. 1 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 1 PStG; §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 FGG); als Aufsichtsbehörde kann die Beteiligte zu 2 Rechtsmittel auch dann einlegen, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (§ 53 Abs. 2 PStG). Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine Bescheinigung über die Änderung des Familiennamens nach § 9a Ziffer 2 PStV [a.F.] lägen nicht vor; der Beteiligte zu 1 dürfe nicht den Familiennamen "Sch." führen, da dies nicht die deutschsprachige Fassung des Familiennamens "K.", sondern dessen Übersetzung sei. Nur § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestatte das Führen eines ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung, der Beteiligte zu 1 sei jedoch nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, weswegen lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zur Anwendung gelange. Dieser gestatte zwar die Annahme einer "deutschsprachigen Form", hierdurch werde jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen. Dies ergebe ein Vergleich des Wortlauts von Art. 47 EGBGB mit § 94 BVFG; letzterer gestatte Vertriebenen und Spätaussiedlern, ihren Familiennamen in der deutschsprachigen Form (Abs. 1 Nr. 3) oder in der deutschen Übersetzung (Abs. 1 Nr. 5) zu führen. Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der Neuregelung des Personenstandsrechts habe sich der Gesetzgeber zwar an § 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens vorgesehen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
Zu Recht sind die Vorinstanzen der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1 keine Wirksamkeitsbescheinigung nach § 9a Personenstandsgesetz-Ausführungsverordnung (PStV a.F.) bzw. nunmehr § 46 Personenstandsverordnung (PStV) zu erteilen ist. Die vom Beteiligten zu 1 am 20.12.2007 abgegebene Namenserklärung berechtigt ihn nicht zur Führung des Familiennamens "Sch.", da Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB die Annahme einer deutschsprachigen Form, nicht aber der deutschen Übersetzung eines ausländischen Familiennamens gestattet. Der Familienname des Beteiligten zu 1 hat sich daher nicht geändert.
a) Da das deutsche internationale Privatrecht hinsichtlich des Namens einer Person an die Staatsangehörigkeit anknüpft (Art. 10 Abs. 1 EGBGB), kam es durch die Einbürgerung des Beteiligten zu 1 zu einem Wechsel des Namensstatuts. Dieses bestimmt, wie ein Name gebildet wird. Hat der Familienname ausländische Wurzeln, so ist er, selbst wenn sich das Namensstatut durch Einbürgerung ändert, grundsätzlich in der dem ursprünglichen Namensstatut entsprechenden Form zu führen (vgl. Bamberger/Roth/Mäsch BGB 2. Aufl. Art. 47 EGBGB Rn. 13), einschließlich der darin ggfs. enthaltenen diakriti...