Entscheidungsstichwort (Thema)
Abstammungssachen und Kindesunterhaltsverfahren: unterschiedliche Antragsvoraussetzungen zur Angabe der Wohnanschrift des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
Bei Namensübereinstimmung ist der nichtsorgeberechtigte Elternteil gegen die Genehmigung zur Antragstellung zu einer Namensänderung beschwerdeberechtigt.
1. In einer Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG gehört die Anschrift des Wohnsitzes des antragstellenden Kindes bei dessen anderweitiger Erreichbarkeit weder zu den Mindestvoraussetzungen des § 171 Abs. 2 FamFG noch zu den nach § 26 FamFG zu ermittelnden Tatsachen.
2. Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 - 4 UF 333/15, BeckRS 2016, 15318; BGH NJW 1988, 2114).
Normenkette
BGB §§ 1601, 1612a Abs. 1; EuUntVO Art. 57 Abs. 3; FamFG § 169 Nr. 1, § 171 Abs. 2 S. 1; ZPO § 130
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) der Vater des Antragstellers ist, in der Hauptsache erledigt ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... geborene Antragsteller, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte mit Schriftsatz vom 09.08.2017, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 11.08.2017, ohne Angabe des Wohnorts, sondern unter der Anschrift der Zentralen Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Vereinigten Königreichs, die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners und die Verpflichtung des festzustellenden Vaters zur Zahlung von Mindestunterhalt.
Zur Begründung trug er vor, dass der Antragsgegner während der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600 d Abs. 3 BGB), somit im Zeitraum vom 22.09.2013 bis 19.01.2014, mit der Mutter des Antragstellers geschlechtlich verkehrt habe. Der festzustellende Vater sei noch einem weiteren Kind unterhaltspflichtig und als Patentanwalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind leistungsfähig.
Auf die außergerichtliche Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt mit Schreiben vom 01.06.2016, zugestellt am 03.06.2016, habe der Antragsgegner nicht reagiert.
Aufgrund häuslicher Gewalt sei der Antragsteller berechtigt, seine persönliche Anschrift geheim zu halten.
Mit Urkunde des Standesamtes ... vom ... Vorgang Nr. ... anerkannte der Antragsgegner die Vaterschaft.
Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 22.06.2018, den Rechtsstreit hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung für erledigt. Der festzustellende Vater stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.
Der Antragsteller beantragte in erster Instanz,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin eine dynamisierte und zum 01. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente für die Zeit vom 19.07.2014 bis 30.06.2020 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG),
für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG),
für die Zeit ab 01.07.2026 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG), zu zahlen,
den jeweils zur Zahlung fälligen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.
Der Antragsgegner beantragte,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Anträge unzulässig seien. Ein Grund für die Geheimhaltung der Anschrift liege nicht vor. Er bestreitet, gegenüber der Kindsmutter und dem Kind Gewalt angewendet zu haben. Er habe ein Recht auf Kenntnis des Aufenthaltsortes seines Sohnes gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. In dem auf die Anzeige der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers eingeleiteten Strafverfahren, Az.: ..., sei der Antragsgegner mit Urteil des Amtsgerich...