Leitsatz (amtlich)
Werden Sondernutzungsrechte (Pkw-Stellflächen im Freien) wirksam einem Sondereigentum zugewiesen, besteht die Ausschlusswirkung gegenüber Sondernachfolgern fort, auch wenn bei einer Übertragung der Nutzungsrechte auf ein anderes Sondereigentum zwar eine Abschreibung beim einen, jedoch keine Zuordnung beim anderen vorgenommen wurde. Sollen bei einer Veräußerung des anderen Sondereigentums die Stellflächen neu zugeordnet werden, bedarf es zunächst der Voreintragung der Sondernutzungsrechte als Inhalt des bisherigen Sondereigentums.
Normenkette
GBO §§ 17, 39 Abs. 1, § 71 Abs. 1; WEG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Sonthofen (Beschluss vom 07.05.2015) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 7.5.2015 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, zunächst über den unerledigten Antrag vom 18.11.1993 zu Urkunde Nr... des Notars R. K. in I. vom 25.10.1993, Ziff. IV. (Übertragung von Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentum Nr. 13 (Blatt...) auf Wohnungseigentum Nr. 2 (Blatt...) und sodann neu über den Antrag der Beteiligten vom 20.4.2015 zu entscheiden.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Bauträger und im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer der Wohnungen Nrn. 2 und 3 eingetragen. In der Teilungserklärung vom 1.4.1992 wurden in Anlage I zu Kfz-Stellflächen im Freien Sondernutzungsrechte wie folgt eingeräumt:
Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 13 steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den Stellplätzen im Freien, im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bis 40 zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zu. Er ist jedoch ausdrücklich berechtigt, dieses Sondernutzungsrecht auf die Eigentümer anderer Wohnungseigentumsrechte zu übertragen.
In den Wohnungsgrundbüchern wurden die Gebrauchsregelungen zum Sondereigentum im Bestandsverzeichnis wie folgt eingetragen:
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt (eingetragen Band ... Blatt ...); Gebrauchsregelungen gem. § 15 WEG sind getroffen; wegen Gegenstand und Inhalt wird auf die Bewilligung vom 1.4.1992/16.4.1992 Bezug genommen.
Mit notarieller Urkunde vom 15.6.1993 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 13. Unter Nr. XXIV. des Vertrags heißt es zu Kfz-Stellflächen im Freien:
In der Teilungserklärung ist eine Gebrauchsregelung des Inhalts getroffen, dass die Autostellflächen im Freien zur ausschließlichen Nutzung dem Sondereigentum an der heute veräußerten Wohnung zugeordnet sind. Heute mitverkauft ist jedoch nur das Sondernutzungsrecht an der Autostellfläche Nr. 27. Der Bauträger ist berechtigt, alle anderen noch bei Wohnung Nr. 13 gebuchten Sondernutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu veräußern.
Eine entsprechende Vollmacht zur Übertragung der Sondernutzungsrechte an den übrigen Stellplätzen auf andere Wohnungen wurde dem Beteiligten zu 1 eingeräumt.
Mit Urkunde vom 25.10.1993, zur Eintragung beim Grundbuchamt eingegangen am 18.11.1993, machte der Beteiligte zu 1 unter anderem von der erteilten Vollmacht Gebrauch und bewilligte und beantragte, das Sondernutzungsrecht an sämtlichen Autostellflächen im Freien auf sein Wohnungseigentum Nr. 2 im Grundbuch zu übertragen. Daraufhin buchte das Grundbuchamt am 2.12.1993 folgende Vermerke im Bestandsverzeichnis des Wohnungseigentums Nr. 13 (Bl...) unter Bezugnahme auf diese Bewilligung:
Der Inhalt der Sondernutzungsrechte ist geändert: Pkw-Stellplatz Nr. 27 ist nunmehr dieser Wohnung zugeordnet. Der Inhalt der Teilungserklärung ist geändert; die Sondernutzungsrechte an den Autostellflächen im Freien sind nunmehr der Wohnung Nr. 2 (...) zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 25.10.1993 ...
Auch im Wohnungsgrundbuch für die Wohnung Nr. 2 (Bl...) wurde am 2.12.1993 in Spalte 3 die Zuordnung des Stellplatzes Nr. 27 eingetragen, ebenso am 19.8.2008 in Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 25.10.1993 eine Änderung der Zuordnung des Stellplatzes Nr. 38.
Mit Urkunde vom 13.4.2015 vereinbarte der Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 2 als Käufer der Wohnung Nr. 2 unter Nr. XIII. (Pkw-Stellplätze im Freien):
Nach dem Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher ... ist der Inhalt der Teilungserklärung dahingehend geändert, dass die Sondernutzungsrechte an den Autostellflächen im Freien nunmehr dem Wohnungseigentum Nr. 2 zugeordnet sind, gemäß Bewilligung vom 25.10.1993.
Mit dem heute veräußerten Wohnungseigentum Nr. 2 ist mitverkauft lediglich das bestehende Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz im Freien Nr. 33. Sämtliche Sondernutzungsrechte an den Pkw-Stellplätzen im Freien mit Ausnahme der Nr. 33 werden hiermit von dem Wohnungseigentum Nr. 2 abgetrennt und dem Wohnungseigentum Nr. 3 ... im Alleineigentum von (= der Beteiligte zu 1) stehend zugewiesen und mit diesem verbunden. Dies wird zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt.
Auf den Eintragungs...