Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 02.12.2016; Aktenzeichen 54 O 831/15)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Landshut vom 02.12.2016, Az. 54 O 831/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des LG, mit dem die Erledigung eines Zwangsvollstreckungsantrags der Klägerin festgestellt wird.

Mit Endurteil vom 20.07.2016 hatte das Oberlandesgericht München im Verfahren 13 U 211/16 das Teilurteil des LG Landshut vom 18.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 30.000,- EUR zu leisten. Das Urteil wurde in Ziffer 3 des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Urteil wurde beiden Parteien am 08.08.2016 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingelegt.

Die Beklagte leistete die Sicherheit zunächst nicht. Deshalb stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016, beim LG Landshut eingegangen am 20.09.2016, einen Antrag gem. § 887 ZPO. Am 06.10.2016 erhielt die Klägerin die Originalbürgschaft der Sparkasse F. über 30.000,- EUR. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016, per Fax eingegangen am gleichen Tage, erklärte sie den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung für erledigt.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2016, per Fax eingegangen am 11.10.2016, beantragte die Beklagte, den Zwangsvollstreckungsantrag zurückzuweisen, da er sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.

Das LG Landshut erklärte mit Beschluss vom 02.12.2016 das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 07.12.2016 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom 14.12.2016, eingegangen am 15.12.2016, sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des LG Landshut insgesamt aufzuheben. Da die Beklagte monierte, den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2016 nicht erhalten zu haben, verfügte das LG am 16.12.2016 dessen Zustellung an die Beklagte und gab ihr bis zum 13.01.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2017, eingegangen am 12.01.2017, stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zu.

Das LG Landshut half der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2017 nicht ab und legte die Akten mit Verfügung vom gleichen Tage dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor, wo sie am 19.01.2017 eingingen. Mit Verfügung vom 23.01.2017 gewährte das Oberlandesgericht der Klägerin eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11. und 18.01.2017.

II.1. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 568 Satz 1 ZPO der originäre Einzelrichter berufen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.12.2016 ist zulässig.

Die Statthaftigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 793 ZPO (i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bzw. § 91a ZPO.

a) Eine Erledigterklärung ist auch im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO möglich (vgl. Zöller - Vollkommer, 30. Aufl. § 91a Rn. 7). Wird ihr zugestimmt, ist nach § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Bleibt die Erledigterklärung dagegen einseitig, stellt sich dies - im Klageverfahren - als eine immer zulässige Änderung der ursprünglichen Klage dar mit dem Antrag, festzustellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit entweder unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. Zöller a.a.O. Rn. 34). Darüber ist "in der Hauptsache" zu entscheiden. Dies gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren in entsprechender Weise.

b) Hier ist die Erledigterklärung einseitig geblieben, weil die Beklagte ihr weder ausdrücklich zugestimmt hat, noch die Zustimmungsfiktion nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO eingreift. Zwar hätte die Beklagte sich eigentlich innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2016 erklären müssen. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Belehrung über die Einwilligungsfiktion. Nachdem die Beklagte moniert hatte, den Schriftsatz vom 10.10.2016 nicht erhalten zu haben, verfügte das LG am 16.12.2016 dessen Zustellung und gab Gelegenheit zur Äußerung bis 13.01.2017. Da die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung fehlte, konnte die Beklagte auch noch mit Schriftsatz vom 11.01.2017 erklären, dass sie der Erledigterklärung nicht zustimme.

c) Insoweit stellt sich der Beschluss des LG vom 02.12.2016 als eine Entscheidung "in der Hauptsache" dar, die - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch den Nichtabhilfebeschluss bestätigt wurde. Entscheidungen nach § 887 ZPO ergehen gem. § 891 ZPO durch Beschluss, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können (vgl. Zöller - Stöber, 30. Aufl., § 887 Rn. 13).

Dabei handelt es sich um eine Beschwerde gem. § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsät...

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