Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod des Vorerben.
2. Setzt sich die Nacherbfolge im Weg der dinglichen Surrogation an einem Grundstück (-santeil) fort, das der Vorerbe im Weg der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass erworben hat, so kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Eigentümereintragung auf den Nacherben berichtigt werden (s. auch OLG Hamm NJW-RR 2002, 1518). Notwendig ist hierfür regelmäßig ein die Nacherbschaft bekundender Erbschein.
Normenkette
BGB §§ 2100, 2111, 2139; GBO §§ 22, 35 Abs. 1, §§ 51-52
Verfahrensgang
AG Sonthofen (Beschluss vom 13.11.2013) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Sonthofen - Grundbuchamt - vom 13.11.2013 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt Sonthofen zurückverwiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligte und ihr Bruder Anton N. (junior) zu je 1/2 nach ihrem am 21.11.2002 verstorbenen Vater Anton N. (senior) teils aufgrund Erbschein vom 8.5.2003, teils aufgrund Auflassung vom 28.5.2003 als Eigentümer eingetragen. Hinsichtlich des Anteils von Anton N. (junior) findet sich in Abt. II. 2 ein Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk. Hiernach ist Nacherbin nach Anton N. die Beteiligte, Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherbin zu gleichen Teilen. Für den Anteil von Anton N. (junior) ist weiter ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen (Abt. II. 3). In Abt. II. 4 findet sich schließlich - am gesamten Grundbesitz - ein Wohnungsrecht für Anton N. (junior), löschbar bei Todesnachweis.
Die Beteiligte, ihre Mutter sowie ihr Bruder Anton N. (junior) haben sich zu notarieller Urkunde vom 28.5.2003 über den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz, u.a. das gegenständliche Grundstück, umfassend auseinandergesetzt.
Der Vorerbe Anton N. (junior) ist am 12.8.2013 verstorben. Das Nachlassgericht hat den Erbschein vom 8.5.2003 über das Erbrecht nach Anton N. (senior) am 18.9.2013 als unrichtig eingezogen. Gemäß neu erteiltem Erbschein vom 29.10.2013 ist dieser infolge des durch den Tod des Vorerben eingetretenen Nacherbfalles beerbt worden von der Beteiligten und deren Mutter Josefine N. je zu 1/2.
Zu Protokoll des Nachlassgerichts hat die Beteiligte am 25.10.2013 "die Berichtigung des Grundbuchs für ... samt Eintragungen in Abteilung II/2 - 4" beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 13.11.2013 den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dem Berichtigungsantrag nach Eintritt des Nacherbfalles könne nicht stattgegeben werden. Die (drei) Erben nach Anton N. (senior) hätten sich zu notarieller Urkunde vom 28.5.2003 dergestalt auseinandergesetzt, dass der Grundbesitz zu Miteigentum auf die beiden Erben Anton N. (junior) und die Beteiligte zu je 1/2 übergehen solle. Dies sei so vollzogen worden. Damit sei die Erbengemeinschaft nicht mehr existent gewesen und der Nacherbenvermerk hätte nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden dürfen.
Das Grundbuch könne nur aufgrund eines Erbscheins nach Anton N. (junior) berichtigt werden. Der Antrag auf Berichtigung sei insgesamt "präziser zu stellen".
Hiergegen richtet sich die zu Protokoll eingelegte Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO wirksam eingelegte Beschwerde, die auf die nachgewiesene Nacherbenstellung für den Erbfall von Anton N. (senior) nach dem Ableben des Vorerben Anton N. (junior) gestützt wird, hat Erfolg. Die Ansicht des Grundbuchamts, die begehrte Berichtigung durch Eintragung der Beteiligten nach dem als Vorerben eingetragenen Anton N. (junior) als (Mit-) Eigentümerin sowie in deren Folge die Löschung von Vermerken in Abt. II. 2 und 3 am Hälfteanteil des Bruders über die Nacherbfolge (§ 51 GBO) und die Testamentsvollstreckung (§ 52 GBO) erfordere einen Erbschein nach Anton N. (junior), kann der Senat im Ergebnis nicht teilen.
1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO (die Sonderregelung in Abs. 3 für geringwertige Grundstücke scheidet aus) kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Der neu erteilte Erbschein nach Anton N. (senior) weist für das Grundbuchamt, regelmäßig verbindlich, die Erbfolge nach Anton N. (senior) aus; indessen ist dem Grundbuchamt darin zu folgen, dass die Umschreibung auf dieser Nachweisgrundlage nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Hälfteanteil am Grundstück noch zum Nachlass von Anton N. (senior) gehört. Dies setzt die fortbestehende Nacherbenbindung voraus (Lang in Burandt/Rojahn Erbrecht § 2111 BGB Rz. 19). Ist der Anteil am Grundstück nach wirtschaftlichem Maßstab Surrogat für den Erbanteil (§ 2111 BGB), so bleibt er Teil dieses Nachlasses. Es rechnet dann nicht zum Nachlass des im Grundbuch als Vorerben ausgewiesenen Miteigentümers Anton N. (junior). Diese Rechtslage gestaltet sich unabhängig vom Vorhandensein des Nacherbenvermerks; denn dieser könnte unrichtig sein (dazu Demharter, § 51 Rz. 40 ff.).
2. Aus dem Nachlass scheidet ein Nachlassgegenstand aus, wenn d...