Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 04.02.2004)

 

Tenor

Die Beschwerden der C. AG gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 04.02.2004 werden als unbegründet kostenfällig verworfen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21.11.2002, das am selben Tag rechtskräftig wurde, die Eheleute B. und I. S. wegen Betrugs und Kursbetrugs, bzw. Beihilfe hierzu und wegen verbotenen Insiderhandels verurteilt. Gleichzeitig ordnete es nach § 73 a StGB gegen die beiden Verurteilten sowie ihre gemeinsame Tochter als Verfallsbeteiligte den Verfall von Wertersatz in zusammen zweistelliger Millionenhöhe an. Die Verurteilten hatten als Täter bzw. Gehilfin für die C. AG, die jetzige Antragsstellerin, deren Vorstand der Verurteilte Bode Schnabel war, massiv überhöhte Ad-hoc-Mitteilungen über deren Umsatz gemacht und unter diesen falschen Vorgaben eigene Aktien sowie Aktien aus einer Kapitalerhöhung der C.AG zu weit überhöhten Kursen verkauft.

Während des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht München zur Sicherstellung einer möglichen Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz nach §§ 111 b Abs. 2,111 d StPO mit Beschluss vom 23.04.2002 hinsichtlich B. S. sowie mit Beschluss vom 14.05.2002 hinsichtlich I. S. den dinglichen Arrest in das jeweilige gesamte Vermögen an. In Vollziehung dieser Arrestbeschlüsse ergingen nachfolgend eine Vielzahl von Einzelpfändungen. Außerdem wurde zu Lasten des gemeinsamen Grundstücks der Verurteilten eine Sicherungshypothek eingetragen.

Nach Rechtskraft des Urteils veranlasste die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung des angeordneten Verfalls von Wertersatz eine Vielzahl weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, von denen die antragstellende Firma C.AG unabhängig vom vorliegenden Verfahren jedenfalls einen Teil gesondert angefochten hat. Nach Rechtskraft des Urteils gestellte Anträge verschiedener Anleger sowie der Firma C.AG auf Eröffnung eines Nachverfahrens zur (teilweisen) Aufhebung der rechtskräftigen Anordnung des Verfalls von Wertersatz wurden zurückgewiesen, weil die Anleger sich bis zum Urteilszeitpunkt keine Pfändungspfandrechte zur Sicherung ihrer behaupteten Ausgleichsansprüche besorgt hatten bzw. die Firma C. AG nicht schuldlos daran gehindert war, ihre Beteiligung am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 431 Abs. 1 StPO rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.11.2003, Wistra 2004, 117 = NJW 2004, 1119).

Mit den inhaltlich gleich lautenden angefochtenen Beschlüssen vom 04.02.2004 lehnte das Landgericht die mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2003 gestellten Anträge der C.AG ab, die im Ermittlungsverfahren am 23.04. bzw. 14.05.2002 ergangenen dinglichen Arreste in das jeweilige gesamte Vermögen der Verurteilten aufzuheben. Hilfsweise wurde beantragt, die Antragstellerin auf der Grundlage vorgelegter titulierter Ausgleichsansprüche gegen die beiden Verurteilten zu den - einzeln aufgeführten - Vollstreckungsverfahren des Freistaates Bayern zur Durchsetzung des angeordneten Verfalls von Wertersatz zuzulassen bzw. wiederum hilfsweise den Rangrücktritt der in Vollzug der dinglichen Arreste vom 23.04. bzw. 14.05.2002 begründeten Pfandrechte an Vermögensgegenständen der Verurteilten zu Gunsten der Antragstellerin anzuordnen.. Gegen diese ihr am 12.02.2004 zugestellten Beschlüsse legte die Antragstellerin mit Anwaltschriftsatz vom 26.02.2004, der noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein, mit der sie ihre Anträge unverändert weiterverfolgt, und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die genannten Schriftsätze und Beschlüsse Bezug genommen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel als einfache Beschwerde behandelt und dieser am 01.03.2004 nicht abgeholfen.

II.

Das eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach § 300 StPO als einfache Beschwerde nach §§ 304, 306 StPO zu behandeln. Denn das Gesetz sieht für die Anfechtung von Entscheidungen nach §§ 111b ff StPO nicht ausdrücklich das Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" vor. Eine Frist wie bei der sofortigen Beschwerde war daher nicht zu beachten und konnte auch nicht versäumt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher gegenstandslos.

Dennoch ist das eingelegte Rechtsmittel auf Grund des inzwischen eingetretenen Verfahrensstandes unstatthaft und deshalb unzulässig. Denn die derzeit bestehenden Beschlagnahmen und Pfändungen beruhen nach der rechtskräftig gewordenen Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die beiden Verurteilten in Höhe von 18 bzw. 1,6 Millionen EURO durch das Urteil vom 21.11.2002 nicht mehr auf der Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO durch die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 23.04. bzw. 17.05.2002, sondern sind Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde nach § 459 g StPO zur Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils.

Die Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111 d StPO und die zu dessen...

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