Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.07.2007; Aktenzeichen 30 O 18625/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG München I vom 2.7.2007, mit dem der Streitwert des Verfahrens auf 100.000 EUR festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat persönlich Klage zum ArbG München erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass dem Kläger ggü. der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der B. AG Schadensersatzansprüche u.a. wegen entgangener Vergütungsansprüche und Pensionsansprüche mit Ausnahme der entgangenen Pensionsansprüche für die Monate Juni bis August 2002 dem Grunde nach zustehen, und den vorläufigen Streitwert mit 100.000 EUR angegeben.
Mit Beschluss des ArbG vom 25.8.2005 hat das ArbG München den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Rechtsweg zuständige LG München I verwiesen.
Der Kläger hat mit Schreiben an das ArbG München vom 24.8.2005, eingegangen beim ArbG am 29.8.2005, den Klageantrag geändert und im Hinblick auf das sonst bestehende Kostenrisiko den neuen Antrag gestellt festzustellen, dass dem Kläger ggü. der Beklagten aus dem Rechtsverhältnis mit der B. AG (Rechtsvorgängerin der Beklagten) Schadensersatzansprüche wegen entgangener Pensionsansprüche für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 dem Grunde nach zustehen. Er hat hierzu den vorläufigen Streitwert mit 50.000 EUR angegeben.
Die Akte ist nach dem 20.9.2005 beim LG München I eingegangen.
Das LG München I hat mit Beschluss vom 2.7.2007 den Streitwert für das Verfahren auf 100.000 EUR festgesetzt, nachdem die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5.6.2007 die Klage zurückgenommen hat.
Gegen den Streitwertbeschluss hat die Beklagte Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert des Verfahrens auf 1.306.000 EUR festzusetzen unter Hinweis auf die Angaben des Klägers in der Klagebegründung auf den Seiten 23, 55 und 61 sowie auf die Aufstellung in der Anlage K 42a über erhaltene und angenommene hypothetische Bezüge und ausgeführt, aus dieser sei zu entnehmen, dass der Kläger selbst von einem Schadensbetrag von 1.632.535 EUR ausgehe, woraus sich unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % für die Feststellungsklage ein festzusetzender Streitwert von 1.306.000 EUR ergebe.
Der Kläger weist darauf hin, dass er in seinem Schriftsatz vom 24.8.2005 seinen Klageantrag konkretisiert und zugleich den hierauf entfallenden reduzierten Streitwert mit 50.000 EUR angegeben habe. Im Hinblick auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sei der sich aus der beim ArbG eingereichten Klage ergebende Streitwert nicht für das landgerichtliche Verfahren anzusetzen.
Zu den Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat sich das LG innerhalb des ihm nach §§ 40, 48 GKG, 3 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten.
A. Der Kläger hat bei Einreichung der Klage den vorläufigen Streitwert mit 100.000 EUR angegeben. Ein konkreter Mindestschadensbetrags ist in der 79 Seiten starken Klageschrift nicht enthalten. Der Kläger hat zwar in der Anlage K 42a eine Aufstellung gemacht über Beträge, die er von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat und die er nach seinen Vorstellungen von der C. Bank AG erhalten hätte. Diese Aufstellung ist jedoch nur als ein Indiz für die Bemessung heranzuziehen, dem angesichts der dort enthaltenen wenig überzeugenden Feststellungen kein wesentlicher Aussagewert beizumessen ist. Der Kläger selbst beruft sich auf die in seiner Berechnung in K 42a aufgeführten Zahlen in der Klageschrift nicht, sondern führt diese lediglich als Beleg für die Schlüssigkeit der Feststellungsklage an (S. 61 der Klageschrift).
B. Maßgeblich zu berücksichtigen ist der in § 12a Abs. 1 ArbGG enthaltene Rechtsgedanke. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen hat. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht für das arbeitsgerichtliche Verfahren ausdrücklich abweichend von derjenigen in Verfahren vor den anderen Gerichtsbarkeiten regeln wollte. Die vom ArbG München mit Beschluss vom 25.8.2005 gem. § 17a Abs. 2 GVG vorgenommene Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige LG München I hat zur Folge, dass nunmehr eine Kostenerstattungspflicht gemäß den §§ 91 ff. ZPO für die unterliegende Partei entsteht. Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 12a ArbGG ist bei der Bemessung des Streitwerts in erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten nach Verweisung durch das ArbG zu berücksichtigen, welchen Antrag der Kläger nunmehr vo...