Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Beschwerdeverfahren, Streitwert, Verfahren, Akteneinsicht, Befangenheit, Streitwertbeschwerde, Vollstreckungsschutzantrag, Postzustellungsurkunde, Telefax, Auskunft, Vollmacht, Vorschuss, Besorgnis der Befangenheit

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 14.01.2022; Aktenzeichen 12 T 134/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 07.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2023; Aktenzeichen I ZB 38/23)

OLG München (Beschluss vom 27.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22)

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 14.01.2022, Az. 12 T 134/22, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist eine Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin und Schuldnerin eines Vollstreckungsverfahrens vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht München II in einem Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.01.2022 beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen im Vollstreckungsverfahren 2 DR 931/21 einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen im Verfahren M 2/22 mit Beschluss vom 07.01.2022 zurück. Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 11.01.2022 "Rechtsmittel" ein. Dieser Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.01.2022 nicht ab und legte das verfahren dem Landgericht München II zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Dieses wies die Beschwerde im Verfahren 12 T 134/22 mit Beschluss vom 14.01.2022 zurück. Zugleich setzte das Landgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR fest. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2022 in der JVA M.-S. per Postzustellungsurkunde zugestellt.

In der Folgezeit sandte die Beschwerdeführerin - aber auch ihr Ehemann - im Zusammenhang mit dem oben genannten Vollstreckungsverfahren mehrere Schreiben an verschiedene Gerichte, u.a. an ein von ihr so bezeichnetes "Bauerngericht" unter der Anschrift des Amtsgerichts München, bei denen der Bezug zum jeweiligen Verfahren zum Teil unklar, zum Teil ersichtlich nicht gegeben ist, so unter anderem Kopien von ungarischen Dokumenten, die Kopie eines freisprechenden Urteils des Landgerichts München II in einem Strafverfahren, in dem u.a. gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann Anklage wegen Mordes erhoben worden war oder aber die Kopie eines Schreibens des Bundesamtes für Justiz.

Im hiesigen Verfahren lehnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2022 den VRiLG A. wegen des Beschlusses vom 14.01.2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde vom Landgericht München II als unzulässig zurückgewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 03.04.2022 legte die Beschwerdeführerin "Rechtsmittel" gegen die im Beschluss des Landgerichts München II vom 14.01.2022 erfolgte Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ein. Sie ist der Ansicht, der Streitwert sei nicht auf 3.000,00 EUR festzusetzen, sondern auf 0,00 (null) EUR. Mit Beschluss vom 10.06.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab, sondern legte die Sache dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Beim Oberlandesgericht München wurden unter insgesamt sechs Aktenzeichen sechs verschiedene Verfahren geführt, die mit dem Ausgangssachverhalt in Zusammenhang stehen.

Mit Schreiben vom 13.06.2022 beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C. H., unter Angabe von insgesamt vier Aktenzeichen von vor dem Landgericht München II geführten Beschwerdeverfahren Akteneinsicht, u.a. auch in die Akten dieses Verfahrens. Sodann erklärte C. H. in einem Schreiben vom 11.08.2022 in den insgesamt sechs vor dem Oberlandesgericht München geführten Beschwerdeverfahren, so auch in diesem Verfahren, er nehme "jegliche Streitwertbeschwerde / Geschäftswertbeschwerde... zurück". Mit Schreiben vom 18.08.2022 teilte das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin mit, dass Herr C. H. Akteneinsicht beantragt habe, diese Dritten aber grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Erneut mit Schreiben vom 14.09.2022 wies das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin darauf hin. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass Herr C. H. die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erklärt habe, aber keine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit bis zum 04.10.2022 gegeben, mitzuteilen, ob sie die Streitwertbeschwerde zurücknehmen wolle.

Die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerde nicht zurück und beantragte sodann mit Schreiben vom 21.09.2022 ihrerseits die Gewährung von Akteneinsicht. Aufgrund Verfügung vom 22.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Sie die Akten in der Geschäftsstelle des 36. Zivilsenats einsehen könne oder dass auf Kosten der Beschwerdeführerin die Akte kopiert und die Kopien übersand...

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