Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung, Ablehnungsgesuch, Befangenheit, Streitwertbeschwerde, Verfahren, Voraussetzungen, Ehemann, Besorgnis, Bedeutung, Telefax, Partei, Vorbringen, Zweck, Sohn, Besorgnis der Befangenheit, Sinn und Zweck, Vermeidung von Wiederholungen

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 14.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22)

LG München II (Beschluss vom 14.01.2022; Aktenzeichen 12 T 134/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 07.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2023; Aktenzeichen I ZB 39/23)

 

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17.12.2022 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Zur Entscheidung ist der abgelehnte Richter berufen. Es handelt sich um einen klaren Fall eines rechtsmissbräuchlichen und unzulässigen Ablehnungsgesuchs. In derartigen Fällen gilt das Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters (vgl. BVerfG NJW 2007, 3771; BGH NJW-RR 2012, 61; jeweils zitiert nach beck-online; Zöller-G.Vollkommer, 34. Aufl. § 44 Rn. 17).

2. Dem Ablehnungsgesuch fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist abgeschlossen; weitere Entscheidungen des abgelehnten Richters sind in diesem Verfahren daher nicht zu erwarten (vgl. Zöller-G.Vollkommer, 34. Aufl. § 42 Rn. 3).

3. Das Ablehnungsgesuch ist auch rechtsmissbräuchlich, da keinerlei vernünftige Gründe zu seiner Begründung vorgetragen wurden. Die Beschwerdeführerin verkennt den Sinn und Zweck des Verfahrens der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit sowie die Voraussetzungen einer begründeten Ablehnung gem. §§ 42 ff. ZPO. Sie stützt das Ablehnungsgesuch im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Richter im Beschluss vom 14.12.2022 zu Unrecht "behauptet" habe, Herr C. H. sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, wobei es sich tatsächlich um deren Sohn handele. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch zu begründen, schon deshalb nicht, weil es für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ohne jede Bedeutung ist, ob Herr C. H. der Sohn oder der Ehemann der Beschwerdeführerin ist. Umstände, die aus Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, werden nicht vorgetragen. Soweit die Beschwerdeführerin in einem erneuten Telefax vom 21.12.2022 die Auffassung vertritt, ihr werde "nachweisbar seit Monaten" kein rechtliches Gehör gewährt, ist dies unzutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss vom 14.12.2022 Bezug genommen.

4. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, denn die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung.

5. Die Beschwerdeführerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass - vorbehaltlich des Ergebnisses einer inhaltlichen Prüfung - weitere Schreiben, Eingaben usw. zu diesem Verfahren nicht mehr beantwortet werden. Gegenstand dieses Verfahrens war die von der Beschwerdeführerin eingelegte Streitwertbeschwerde. Dieses Verfahren ist abgeschlossen, die Akten werden an das Ausgangsgericht zurückgegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15805253

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