Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in eine grundbuchrechtliche Kostenrechnung
Leitsatz (amtlich)
Der Pflichtteilsberechtigte hat im Hinblick auf den daraus ersichtlichen Gegenstandswert ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Abschrift der Kostenrechnung bezüglich einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung. (Rn. 17)
Normenkette
BGB § 2303 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 S. 1, § 2325 Abs. 1; GBO § 12 Abs. 3, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1; GBV § 46 Abs. 1, 3 S
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30.11.2023 aufgehoben, soweit der Antrag auf Erteilung einer Abschrift der Kostenrechnung vom 26.3.2019 aus den Grundakten Blatt 3... des Amtsgerichts München von Trudering zurückgewiesen wurde.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Beteiligten eine unbeglaubigte Abschrift der in Ziffer I. genannten Kostenrechnung zu erteilen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil der Beschwerde wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte begehrt die Erteilung von Abschriften aus der Grundakte.
H. H. war als Inhaberin von Miteigentum, dieses verbunden mit Sondereigentum, im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 13.3.2019, URNr. 4XX, übertrug sie ihren Anteil im Wege einer teilentgeltlichen Schenkung ihrem Sohn D. H. Am ...2023 verstarb H. H.
Mit Schreiben vom 16.5.2023 bat der Beteiligte, ein weiterer Sohn der H. H., das Grundbuchamt unter Verweis auf den Tod seiner Mutter und seine Stellung als zumindest Pflichtteilsberechtigter um eine Kopie des Notarvertrags URNr. 4XX, eine Kopie des Grundbuchauszugs und Mitteilung der Größe der Wohnung sowie des Baujahrs der Wohnanlage.
Nach Erhalt eines Grundbuchauszugs und einer Kopie des betreffenden Vertrags erbat der Beteiligte mit Schreiben vom 18.7.2023 Kopien der Notarverträge zu Auflassungen vom 31.3.2008 und 19.2.2014.
Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 19.7.2023 mit, dem Pflichtteilsberechtigten könne aus der Grundakte lediglich, wie bereits geschehen, der Vertrag URNr. 4XX ausgehändigt werden. Hieraus könne er sein Recht gegenüber dem letzten Eigentümer geltend machen. Der Wert der Immobilie ergebe sich aus der Bewilligung, die von dem Notar angegeben worden sei. Die Erwerbsurkunden des Eigentümers als Käufer oder als Übertragender an andere Personen würden kein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO darstellen.
Da das Notariat eine Übersendung der Bewilligung ablehnte, wandte sich der Beteiligte mit Schreiben vom 9.8.2023 erneut an das Grundbuchamt mit der Bitte um Überlassung von Kopien der Bewilligung und der Kostenrechnung im Hinblick auf den Wert der Immobilie.
Das Grundbuchamt lehnte das Begehren mit Beschluss vom 30.11.2023 ab. Zur Prüfung möglicher Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter sei nur die Veräußerungsurkunde vom 13.3.2019 relevant. Durch Grundbucheinsicht könne in Erfahrung gebracht werden, ob der Grundbesitz zum fiktiven Nachlass gehört und ob möglicherweise eine unentgeltliche Verfügung vorliegt. Frühere Veräußerungen sowie der Kauf durch die Erblasserin seien nicht relevant. Für diese Urkunden liege damit kein berechtigtes Interesse vor. Eine Abschrift der gerichtlichen Kostenrechnung zur Veräußerung durch die Erblasserin dürfe, da der Antragsteller nicht der Kostenschuldner sei, nicht übersandt werden. Der Wert des Grundbesitzes sei durch den Antragsteller selbst zu ermitteln. Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten solle ihm lediglich die Möglichkeit geben, die für eine Wertermittlung notwendigen Daten zu ermitteln. Sollten sich weder aus dem Grundbuch noch aus den Grundakten genügend Informationen ergeben, werde auf § 2314 BGB verwiesen, der eine Anspruchsgrundlage zur Feststellung des Nachlasses beinhalte.
Mit am 16.1.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenem Telefax hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Mit den Ausführungen in seinem Antrag vom 9.8.2023 beschäftige sich der Beschluss überhaupt nicht, auch nicht mit dem Antrag "Kopie der Bewilligung". Er beantrage, das Amtsgericht zu verpflichten, ihm Kopien der Bewilligung und der Kostenrechnung des Notarvertrags vom 13.3.2019, URNr. 4XX, zu senden.
Das Grundbuchamt hat mit weiterem Beschluss vom 25.1.2024 nicht abgeholfen. Die Begründung des Beschlusses vom 30.11.2023 bleibe aufrechterhalten. Die geforderte Bewilligung habe der Beteiligte bereits in Kopie erhalten. Die Kostenrechnung könne er nicht erhalten, da er hier nicht der Kostenschuldner sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, wie sich aus dem Beschwerdeantrag ergibt, lediglich die Erteilung von Abschriften der Bewilligung und der Kostenrechnung zu der Veräußerung durch den Vertrag vom 13.3.2019, nicht aber sonstige Begehren des Beteiligten, die sich aus seinen vorangegangenen Schreiben an das Grundbuchamt möglicherweise ergeben.
2. Die Beschwerde ist zulässig, ...