Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 3 O 15350/97) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 777,78 DM.
Gründe
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Mönchen vom 13.10.1998 in vollem Umfang erstattungspflichtige Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 09.11.1998, mit dem die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 777,78 DM festgesetzt wurden.
Im Rechtsmittelschreiben wurde zwar ein „Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10.11.1998” angegriffen; nach dem Akteninhalt besteht aber kein Zweifel, daß damit nur der kurz zuvor zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluß vom 09.11.1998 gemeint sein kann.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, daß hier ein Fehler von der Seite der Rechtsanwälte … und Kollege vorliege. Die Rechtsanwälte hätten die Berufung eingelegt – und wieder zurückgenommen –, obwohl sich der Beklagte mit ihnen geeinigt hätte, wegen der schlechten Aussichten auf Erfolg keine Berufung einzulegen. Die gesamten Kosten der Berufung seien von den genannten Rechtsanwälten zu fordern. Ergänzend wird auf das Rechtsmittelschreiben vom 16.11.1998 (nebst Anlage vom 11.11.1998) Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Überprüfung durch den Senat hat ergeben, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden ist. Nach dem schon erwähnten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13.10.1998 hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die hier festgesetzten, auf Seiten der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.
Der Beklagte kann gegen die Kostenfestsetzung nicht einwenden, daß seine Prozeßbevollmächtigten für das vorliegende Berufungsverfahren nicht bevollmächtigt seien. Es handelt sich hierbei um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die im Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13.10.1998 festgestellte Erstattungspflicht. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren aber grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß die dem Einwand zugrundeliegenden Tatsachen feststehen und auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung keine Zweifel bestehen (vgl. Senat, JurBüro 1999, 146). Dieser Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.
Vielmehr erstreckt sich die Vollmacht der schon erstinstanzlich tätigen Prozeßbevollmächtigten auf den gesamten Rechtsstreit, also auch auf das Berufungsverfahren (§81 ZPO). Im übrigen wir das Vorliegen der Vollmacht allein im Hauptsacherechtsstreit, nicht aber im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 21 zu §§103/104 – Vollmacht –; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 23.04.1999 – 11 W 1410/99 –).
Schließlich kann der Kostenerstattungsanspruch der Gegnerin auch nicht von der Frage abhängen, ob dem Beklagten – wie mit der Rechtsmittelschrift angedeutet – gegen seine eigenen Prozeßbevollmächtigten Schadensersatzansprüche zustehen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen