Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich im PKH-Verfahren
Normenkette
ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Aichach (Beschluss vom 15.07.2009; Aktenzeichen 2 F 224/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Beschluss des AG Aichach vom 15.7.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
I. Mit Verfügung vom 16.6.2009 hat das AG Aichach Termin zur Erörterung über den Prozesskostenhilfeantrag bestimmt auf den 9.7.2009.
Anlässlich dieses Termins am 9.7.2009 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.
Mit Beschluss vom 15.7.2009 hat das AG Aichach der Klägerin für den Abschluss des am 9.7.2009 geschlossenen Vergleichs mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Prozesskostenhilfe sei nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu gewähren.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Beschwerdegericht anschließt, kann im Falle eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 ZPO nur für den Vergleich selbst, jedoch nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708; OLGReport Zweibrücken 2008, 534; OLGReport Naumburg 2008, 719).
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Die von der Klägerin zitierten Fundstellen der Entscheidungen des OLG Hamm und OLG Düsseldorf datieren vor der Entscheidung des BGH vom 8.6.2004.
Die zitierte Entscheidung des OLG Köln, FamRZ 2009, 1232 ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar.
In dem dortigen Verfahren hatte die Antragstellerin ausdrücklich beantragt, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, damit dann der Vergleich im Hauptsacheverfahren geschlossen werden konnte. Obwohl damit an sich keine Zustimmung zum Abschluss des Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren vorlag, hat das AG im dortigen Verfahren dennoch festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich erledigt sei.
Gegen den Beschluss wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 574 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2296151 |
FamRZ 2010, 143 |