Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung bei Verurteilung durch Schiedsspruch
Leitsatz (amtlich)
Nicht bereits aufgrund des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs, sondern erst mit dessen Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht gilt die Willenserklärung als abgegeben (entgegen OLG Dresden vom 8.5.2011, 11 Sch 8/01).
Normenkette
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 4a, §§ 894, 1055, 1059 Abs. 3 S. 4, §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 181
Tenor
I. Das aus den Schiedsrichtern Präsident des Oberlandesgerichts a. D. (Obmann), Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. und Rechtsanwalt ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem sowie Schiedswiderkläger und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte in Lohr am Main (Bayern) geführten Schiedsverfahren am 6.12.2015 folgenden Schiedsspruch:
Gründe:
I. Auf die Klage und die Widerklage werden die Parteien jeweils verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der "Neufassung des Gesellschaftsvertrages" der ... mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber der jeweils anderen Partei und der ... mit Sitz in Würzburg abzugeben:
1. § 11 Abs. 7 GesV 2011 erhält folgende Fassung:
"(7) Solange der Gesellschafter ... als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die ... oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleiniger Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat sie das Recht, zu verlangen, dass die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der ... oder die Gesellschafter der anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist ... zum Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihr ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung auch über den 31.12.2011 und den 31.12.2015 hinaus die in der Anlage 1 aufgezählten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft zugewiesen, gilt sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist sie ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2020 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten ... bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der ... oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten ..., dieser die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist ... sich nicht unverzüglich über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen diese auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten ... oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten ... als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter ... und der Kommanditgesellschaft am 12.03.2003 geschlossene Anstellungsvertrag nebst Nachtrag vom 12.03.2008. Die Gesellschafterin ... hat das Recht, ihr Amt als Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an deren Stelle an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH ab dem 31.12.2015 jederzeit niederzulegen. Die Amtsniederlegungserklärung der Gesellschafterin ... bedarf der Schriftform. Sie ist an die Kommanditgesellschaft zu richten, wenn diese im Zeitpunkt der Amtsniederlegung der einzige Gesellschafter der ... oder einer anderen, an deren Stelle als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnehmenden GmbH ist. Wird der Gesellschafter Dr ... Sprecher der Geschäftsführung und werden ihm die in der Anlage 1 Ziffer II Spiegelstriche 9 und ...