Leitsatz (amtlich)
Eine Pflichtverteidigerbeiordnung für die Überprüfung der Entscheidung über die Fortdauer einer Maßregel umfasst nur diesen konkreten Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des jeweiligen Fortdauerbeschlusses. Die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger für ein früheres Überprüfungsverfahren steht einer erneuten Pflichtverteidigerbestellung in einem laufenden Prüfungsverfahren deshalb nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Entscheidung vom 09.09.2009; Aktenzeichen StVK 43/99) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Verurteilten ... vom 05.10.2009 wird die Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf vom 09.09.2009 aufgehoben.
II.
Dem Verurteilten ... wir Rechtsanwältin Gabriele Steck-Bromme für das laufende Prüfungsverfahren gemäß §§ 67d, e StGB als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten in diesem Verfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 09.09.2009 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf den Antrag des Verurteilten ..., ihm Rechtsanwältin Gabriele Steck-Bromme als Pflichtverteidigerin für das laufende Prüfungsverfahren gemäß §§ 67d, e StGB als Pflichtverteidigerin beizuordnen, abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.102009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt, der der Vorsitzende mit Verfügung vom 06.10.2009 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwältin Steck-Bromme ist zulässig und begründet.
Nach gefestigter Rechtsprechung der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht München umfasst eine Pflichtverteidigerbeiordnung für das durchzuführende Prüfungsverfahren gemäß §§ 67d, e StGB regelmäßig nur diesen konkreten Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des jeweiligen Fortdauerbeschlusses (vgl. Beschl. v. 21.04.06 Gz.: 1 Ws 323/06, Beschl v. 09.03.2007 Gz.: 3 Ws 94/07, Beschl. v. 29.05.09 Gz.: 3 Ws 432/09).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestellung von Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger durch Verfugung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 21.05.2007, wonach Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für das (damals) durchzuführende Prüfungsverfahren gemäß § 67e StGB beigeordnet wurde. Somit bedarf es für die nunmehr anstehende Entscheidung auch keiner Entpflichtung von Rechtsanwalt.
Dem Verurteilten ist auf seinen Antrag Rechtsanwältin Steck-Bromme als Pflichtverteidigerin beizuordnen, da sie als Wahlverteidigerin des Verurteilten dessen besonderes Vertrauen genießt und der Gesichtspunkt der Ortsferne demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückzutreten hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.09.2009, Az: 1 Ws 763/09). DBS dem Verurteilten für die anstehende Überprüfung der Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, steht im gegenständlichen Verfahren außer Zweifel.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2580817 |
StRR 2009, 442 |
StV 2010, 494 |
StraFo 2009, 527 |