Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung wird nicht bereits dann unzulässig, wenn das der Eintragung zunächst entgegenstehende Hindernis durch Zeitablauf weggefallen ist.
2. Umfasst ein Wohnungsrecht nur Teile eines Anwesens und dürfen gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen mitbenutzt werden, können Rückstände von Leistungen erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1; BGB § 1093 Abs. 1, 3
Gründe
I. Am 26.11.2007 überließ die Mutter der Beteiligten dieser ein mit einem Wohnanwesen bebautes Grundstück. In derselben Urkunde wurde der Übergeberin ein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes Wohnungsrecht im Vertragsanwesen eingeräumt. Dieses Wohnungsrecht umfasste zur alleinigen Benutzung unter Ausschluss des Eigentümers die in sich abgeschlossene Wohnung im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad mit WC und Flur. Weiter wurde bestimmt, dass sich die Berechtigte im Vertragsanwesen frei bewegen dürfe, die Nebenräume wie Dachboden und Keller und alle zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen dürfe, ebenso den Garten. Hierfür wurde der Berechtigten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, die am 8.4.2008 im Grundbuch eingetragen wurde.
Nach dem Ableben der Berechtigten (14.9.2008) hat die Beteiligte am 30.6.2009 beantragt, das Wohnungsrecht zu löschen. Das AG - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 1.7.2009 die fehlende Bewilligung der Löschung durch den Rechtsnachfolger der Berechtigten beanstandet und eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis 31.8.2009 gesetzt. Die gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 17.8.2009 zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 3.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Der Senat hat auf der Grundlage des bis 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts zu entscheiden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 3, § 15 GBO a.F.). Durch den Ablauf der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO hat sich die Hauptsache nicht erledigt. Zwar bildet bei der Anfechtung der Zwischenverfügung (§ 18 GBO) das beanstandete Eintragungshindernis den Verfahrensgegenstand. Dementsprechend kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, wenn dieses Hindernis beseitigt ist, etwa weil fehlende Nachweise vorgelegt wurden, besonders wenn daraufhin bereits dem Eintragungsantrag stattgegeben wurde (vgl. BayObLGZ 1993, 137/138; 2001, 153/156; Budde in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl., § 77 Rz. 10; Meikel/Streck GBO 10. Aufl., § 71 Rz. 10). So liegt der Fall aber nicht, vielmehr hat sich der Sachverhalt durch den Zeitablauf geändert. Deshalb sind die Eintragungsvoraussetzungen neu zu prüfen. Diese Änderung muss - soweit im Rahmen der Rechtsbeschwerde möglich - berücksichtigt werden und kann zur Aufhebung der Zwischenverfügung führen (vgl. BayObLGZ 1972, 273/276; Budde, a.a.O.). Zwar ist der Sachverhalt verhältnismäßig einfach gelagert. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen die Folgen einer Sachverhaltsänderung nicht ohne weiteres zu überblicken sind; der Antragsteller wäre dann darauf angewiesen, dass auch der Rechtspfleger zu der Auffassung gelangt, das Eintragungshindernis bestehe nicht mehr (vg. BayObLG, a.a.O.). Darauf braucht er sich nicht verweisen zu lassen.
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen. Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erschöpften sich die Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zwar darin, die Ausübung zu dulden, so dass Rückstände von Leistungen in der Regel nicht denkbar seien. Sei das Wohnungsrecht aber so ausgestaltet, dass es sich nicht auf das Gebäude als Ganzes, sondern nur auf einzelne Räume des Hauses erstrecke und der Berechtigten deshalb nach § 1093 Abs. 3 BGB und den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrags auch ein Recht zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Einrichtungen zustehe, erschöpfe sich die Verpflichtung des Eigentümers nicht in der bloßen Duldung der Nutzung und Mitbenutzung. Der jeweilige Grundstückseigentümer sei verpflichtet, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und sie gegebenenfalls wieder in diesen Zustand zu versetzen, soweit die Funktionsfähigkeit der Anlage oder Einrichtung unerlässlich sei, um die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume ordnungsgemäß nutzen zu können. Hier seien Rückstände mit Leistungen des Grundstückseigentümers i.S.v. § 23 GBO denkbar. Dabei reiche es aus, wenn das Anwesen gemeinsame Versorgungs- und Entsorgungsleitungen aufweise, wovon hier ohne weiteres ausgegangen werden könne.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruhe auf §§ 131, 30 KostO.
2. In der rechtlichen Beurteilung ist den Vorinstanzen zunächst dari...