Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 27.09.2011; Aktenzeichen 1M O 6464/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27.09.2011, Az.: 1 M O 6464/09, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert des Rechtsstreites wird auf € 151.870,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
I. Das am 27.09.2011 verkündete Urteil des Landgerichts München II, Az.: 1 M O 6464/09 wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückverwiesen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 64.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin materiellen Schadensersatz in Höhe von 50.994,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 31.887,00 € seit dem 18.09.2009, aus 3.512,00 € seit Klageerhebung sowie aus weiteren 15.804,00 € seit 05.07.2011 sowie als Nebenforderung 4.739,18 € (vorgerichtlich entstandene anwaltliche Vergütung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu bezahlen.
IV. Der Beklagte wird außerdem dazu verurteilt, an die Klägerin ab Juli 2011 eine vorschüssige monatliche Rente in Höhe von 879,00 € (Barunterhalt sowie Naturalunterhalt) zu bezahlen, und zwar jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
A. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 05.01.2012 Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1. Das Landgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte dem Ehemann der Klägerin nach dessen Entlassung aus dem S. Krankenhaus am 23.10.2004 das Medikament Itracol Hexal verordnet hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung nicht nur aus den Angaben des Beklagten gewonnen, sondern insbesondere aus den vorgelegten Kopien der Rezepte vom 25.10.2004, 2.11.2004 und 11.12.2004, jeweils versehen mit einem Einlösungsvermerk in der Apotheke St. K. in H. Der Senat stimmt dem Landgericht voll umfänglich zu, dass die Vorlage der Kopien durch die Krankenkasse mit Einlösungsvermerk völlig ausreicht, um den Nachweis der Verordnung zu führen. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesem die Beweiswürdigung entscheidend tragenden Gesichtspunkt nicht auseinander. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht seine Überzeugung nicht auf den persönlichen Eindruck des Beklagten während der Anhörung vor dem Landgericht gestützt, sondern darauf, dass die vom Beklagten protokollierten Angaben durch die Vorlage der Rezeptkopien eine überzeugende Bestätigung gefunden haben.
2. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend dargelegt, dass der Beklagte nach der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus München S. am 11.12.2004 keine Veranlassung hatte, die Behandlung einer Pilzerkrankung fortzusetzen, da die in dem Krankenhaus erhobenen CT-Befunde vom 15.11.2004 keinen Hinweis für eine Infiltration und für eine weitere Verordnung eines Antimykotikums geliefert haben. Auch hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht erläutert, dass keine weiteren differenzialdiagnostischen Untersuchungen veranlasst waren.
Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine derartige Infektion mit einer absoluten Sicherheit nur durch eine nicht indizierte und für den Patienten belastende Operation ausgeschlossen werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass der Sachverständige aufgrund des CT-Befundes vom 15.11.2004 keine Veranlassung gesehen hatte, den Kläger weiter in Richtung einer Pilzinfektion zu behandeln bzw. zu untersuchen.
3. Die Berufung übersieht weiter, dass das Landgericht die Klageabweisung auf einen weiteren Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sich die Berufung nicht auseinandersetzt.
Das Landgericht verweist darauf, dass der Sachverständig...