Leitsatz (amtlich)

Auf die Änderungen der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro ist die Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 91; BRAGO §§ 53, 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 1 O 4302/00)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 76,94 EUR.

 

Gründe

Im vorliegenden Fall haben sich die Klägervertreter im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20.6.2001 für den Kläger und Berufungsbeklagten bestellt; die Berufung der Beklagten wurde mit Endurteil des OLG vom 20.11.2001 zurückgewiesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.1.2002 hat der Rechtspfleger die von den Beklagten an den Kläger nach dem Endurteil des OLG zu erstattenden Kosten auf 475,99 EUR festgesetzt, wobei er nach § 134 BRAGO die Gebühren nach altem Recht berechnet und dann nach dem amtlichen Umrechnungskurs auf Euro umgerechnet hat.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Kläger ist der Auffassung, dass § 134 BRAGO auf das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 24.7.2001 nicht anwendbar sei. Dieses Gesetz trete nach seinem Art. 10 am 1.1.2002 in Kraft und regele die Umstellung des Kostenrechts auf Euro. Es enthalte weder spezielle noch generelle Übergangsvorschriften, was bedeutet, dass das Gesetz sofort mit dem In-Kraft-Treten am 1.1.2002 anzuwenden sei. In Art. 6 Nr. 25 des Gesetzes sei bestimmt, dass die Anlage zur Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte durch die diesem Gesetz als Anl. 3 beigefügte Fassung ersetzt wird. In dieser Anlage würden die bis zum 31.12.2001 geltend gemachten DM-Beträge in Euro umgerechnet, wobei einmal ab- und einmal aufgerundet worden sei. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung der Gebührentabelle den Beteiligten einschließlich der Gerichte die „Auf- und Abrundungsarbeit” abgenommen und diese verbindlich vorgegeben. Auf diese Weise hätte Rechtssicherheit geschaffen werden sollen und Diskussionen um Rundungsdifferenzen vermieden werden sollen, die bei einem Umrechnungskurs von 1,95583 zwangsläufig entstünden. Dieses gesetzgeberische Ziel werde vom LG unterlaufen, wenn es das Gesetz vom 27.4.2001 durch § 134 BRAGO „ergänze”. Auf diese Weise „bessere” das Gericht das Gesetz nach, das der Gesetzgeber gezielt ohne Übergangsvorschrift zum 1.1.2002 habe in Kraft setzen wollen. Damit werde auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen.

Die Beklagten haben sich dem Rechtsmittel widersetzt, die Anwendung des § 134 BRAGO als zutreffend bezeichnet und ausgeführt, dass die Rechtsauffassung der Gegenseite dazu führen würde, dass das KostREuroUG in einem abgeschlossenen Tatbestand eingreifen würde und damit selbst verfassungswidrig wäre.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In sachlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Vorinstanz hat zu Recht die Gebühren nach dem alten Recht berechnet und – nach Umrechnung aus der alten Währung – in Euro gegen die Beklagten festgesetzt.

Die Übergangsvorschrift des § 134 BRAGO ist auch für die durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts … auf Euro vom 27.4.2001 in Art. 6 geregelte „Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte” anzuwenden (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 134 Rz. 26; N. Schneider, BRAGO-Report 2002, 2).

Die Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO gilt allgemein für den Fall „einer Gesetzesänderung”. Die Vorschrift umfasst deshalb auch künftige Gesetzesänderungen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts vom 27.4.2001 geregelte Änderung der BRAGO nicht unter § 134 Abs. 1 BRAGO fallen sollte. Dies gilt insbesondere auch für den vom Kläger hervorgehobenen Art. 10 dieses Gesetzes, wonach das Gesetz am 1.1.2002 in Kraft treten soll. Damit ist zunächst nur gesagt, dass dieses Gesetz ab 1.1.2002 anzuwenden ist. Wie vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte zu beurteilen sind, ist mit der Inkrafttretensvorschrift nicht geregelt. Insoweit helfen regelmäßig Übergangsvorschriften weiter. Allerdings enthält das Gesetz vom 27.4.2001 selbst keine Übergangsvorschrift. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass andere – bereits bestehende – Übergangsvorschriften nicht anzuwenden wären. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, auch alte Fälle nur nach dem Gesetz vom 27.4.2001 abzuwickeln, hätte die bestehende Übergangsvorschrift in § 134 Abs. 1 BRAGO abgeändert werden müssen. Dies ist aber nicht geschehen, obwohl die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der zitierten Vorschrift (Art. 6) an 24 verschiedenen Stellen (beginnend mit § 8 und endend mit § 132) geändert wurde. Dass hierbei etwa § 134 BRAGO übersehen wurde, kann nicht unterstellt werden. Übrigens ist die entsprechende Übergangsvorschrift in § 73 GKG trotz zahlreicher Ä...

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