Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz (amtlich)
Zur - hier für unbegründet erklärten - Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Anordnung eines Gebührenvorschusses.
Normenkette
GBO § 81 Abs. 2; GNotKG § 13 S. 2; RPflG § 10 S. 2; ZPO § 46 Abs. 2
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 seit 15.1.2015 als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten (unter anderem) wie folgt belastet:
- Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 EUR
- Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 EUR
- Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 EUR
- Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 EUR
- Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 EUR
- Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 EUR
- Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 EUR.
Im Zeitraum vom 2.2.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten dinglichen Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses im Betrag von 163 EUR abhängig mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH, so dass der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten erledigte sich durch die aufgrund geleisteter Vorschusszahlung am 19.12.2017 erfolgte Eintragung.
Am 3.1.2018 beantragte die Beteiligte sodann unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Berechtigten, die Abtretung der weiteren oben genannten Grundpfandrechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren Zwischenverfügung vom 5.12.2017 sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen. Schon die Dauer der zweiwöchigen Bearbeitungszeit lasse den Schluss zu, dass die Vorschussanforderung allein der Verzögerung gedient habe. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorauszahlung zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine, sei weder objektiv vorhanden gewesen noch von der Rechtspflegerin aufgezeigt worden. Deren Hinweis auf die Verfahrensverzögerung, die bei Vorlage der gegen die Anordnung eingelegten Beschwerde an das übergeordnete Gericht eintrete, sei geradezu zynisch. Die Rechtspflegerin habe sich in selbstherrlicher Manier über die geltenden Gesetze hinweggesetzt.
Am 4.1.2018 hat die Rechtspflegerin dahingehend Stellung genommen, nach § 13 GNotKG liege es im Ermessen des zuständigen Rechtspflegers, den Grundbuchvollzug von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Grund für Befangenheit sei für sie nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 6.2.2018 hat der Grundbuchrichter das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Das nach § 13 GNotKG eingeräumte Ermessen sei lediglich insoweit eingeschränkt, als nach § 22 Abs. 5 KostV regelmäßig nur dann ein Vorschuss gefordert werden solle, wenn die Auslagen den Betrag von 25 EUR übersteigen oder wenn ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten sei. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, da ein Eingang der Kosten nicht mit Sicherheit zu erwarten und das beantragte Geschäft nicht von einer Art gewesen sei, die keine Verzögerung vertrage.
Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.2.2018 als Eintragungshindernis das Fehlen der Grundpfandrechtsbriefe zu Abt. III/Nr. 2a, 2b, 2c und 3 beanstandet und den Vollzug von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (insgesamt 276,50 EUR) abhängig gemacht. Auf die hiergegen am 1.3.2018 eingelegte Beschwerde hat sie mit Beschluss vom 8.3.2018 die Frist zur Behebung des Hindernisses verlängert.
Mit Schreiben vom 22.2.2018 hat die Beteiligte gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Nach dem Gesetz sei für eine Ermessensentscheidung schon deshalb kein Raum gewesen, weil Umstände, nach denen im konkreten Einzelfall eine Sicherung des Gebühreneingangs durch Vorschusszahlung erforderlich erscheine...