Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde, Streitwert, Gutachten, Nachlass, Erblasserin, Auflage, Beweisaufnahme, Schenkung, Bewertung, Rechtsauffassung, Klage, Wert, Zinsen, Kostenentscheidung, Kosten des Rechtsstreits, unrichtige Sachbehandlung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 16.02.2022; Aktenzeichen 53 O 1704/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin machte als Tochter der verstorbenen J. H. gegen den Beklagten als Sohn der Verstorbenen und deren Alleinerbe im Zuge einer Stufenklage vor dem Landgericht Landshut (Az. 17 O 13901/16) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Mit Beweisbeschluss vom 06.03.2018 wurde durch das Landgericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Univ. K. K. über die Behauptung der Klagepartei zum Wert zweier Grundstücke erholt, die Gegenstand einer Schenkung der Erblasserin waren. Der Sachverständige wurde mit Beschluss vom 11.12.2018 mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zu den Fragen der Klagepartei und der Beklagtenpartei beauftragt.

Der gerichtliche bestellte Sachverständige rechnete mit Schreiben vom 13.09.2018 eine Vergütung in Höhe von 12.562,35 EUR (brutto) für das Hauptgutachten, mit Schreiben vom 22.05.2019 eine Vergütung von 1.381,59 EUR (brutto) für das Ergänzungsgutachten sowie für die Terminswahrnehmung am 29.05.2020 einen Betrag von 183,85 EUR (brutto) gegenüber der Staatskasse ab. Die geltend gemachten Beträge wurden jeweils zur Zahlung an den Sachverständigen angewiesen.

Nach erfolgtem Referatswechsel beim zu erkennenden Richter wurde der Beklagte mit Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 07.05.2021 auf der (dritten) Leistungsstufe verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 11.075,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin 97% und dem Beklagten 3% auferlegt. Der Streitwert wurde auf 367.731,44 EUR festgesetzt. In den Urteilsgründen führt das Landgericht aus, dass entgegen der Rechtsauffassung der Klagepartei im Zusammenhang mit der Überlassung der beiden Immobilien keine fiktive Hinzurechnung zum Nachlass vorzunehmen sei. Die Erholung der Sachverständigengutachten zur Bewertung der überlassenen Grundstücke sei demnach von Anfang an nicht erforderlich gewesen, vgl. § 21 GKG.

Die Klägerin beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 18.05.2021 u.a. die Sachverständigenkosten nicht zu erheben und die von der Klägerin verauslagten Kosten in Höhe von 13.062,35 EUR zurück zu erstatten. Nach den Feststellungen im Schlussurteil habe entgegen der Rechtsauffassung der Klagepartei und der früheren Einschätzung des erkennenden Gerichts der Wertermittlungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen, übertragenen Immobilien hier von Anfang an nicht bestanden, so dass auch eine Wertbegutachtung nicht erforderlich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 16.02.2022 wies das Landgericht Landshut den Antrag auf Nichterhebung von Sachverständigenkosten zurück.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 16.02.2022 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.02.2022 Beschwerde ein und verwies darauf, dass die Feststellungen im Schlussurteil im krassen Widerspruch zur vorhergehenden Sachbehandlung der zuvor beteiligten Einzelrichter stünden. Dies begründe eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG.

Das Landgericht half der Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 21.02.2022 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Beschwerdeentscheidung vor.

II. Die entsprechend § 66 Abs. 2 GKG statthafte, nicht fristgebundene, Beschwerde der Klägerin gegen die mit isolierten Beschluss des Landgerichts Landshut vom 16.02.2022 erfolgte Zurückweisung des klägerischen Antrags auf Niederschlagung der Kosten für die gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachten ist auch im Übrigen zulässig (vgl. Mayer GKG, 17. Auflage 2020, zu § 21 GKG Rn. 15; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG, 3. Auflage 2021, zu § 21 Rn. 21).

Die Beschwerde bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht eine Niederschlagung der durch die Heranziehung der Sachverständigen mittels Beweisbeschlüssen vom 06.03.2018 und vom 11.12.2018 verursachten Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 GKG verneint. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei die Reichweite und den Ausnahmecharakter der Regelung des § 21 GKG.

a) Gemäß § 21 Abs. 1 S.1 GKG werden solche Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht schon dann zu bejahen, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss v. 10.3.2003 Az.: IV ZR 306/00, Rn. 4; Beschluss v. 4.5.2005, Az.: XII ZR 217/04, Rn. 4...

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