Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 06.05.1999; Aktenzeichen 5 O 18736/96) |
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 640,- DM.
Gründe
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Baumängel geltend gemacht und dabei eine (unstreitige) Restforderung der Beklagten aus dem Bauvertrag abgezogen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren wendet sich die in vollem Umfang erstattungsberechtigte Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger auch die für das Beweisverfahren geltend gemachten Gebühren nur aus dem - gegenüber dem Beweisverfahren niedrigeren - Wert des Hauptsacheverfahrens festgesetzt hat. Die Beklagte ist der Auffassung, daß aufgrund der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses die gesamten im selbständigen Beweisverfahren angefallenen Kosten festzusetzen seien.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Im Ergebnis ist das Rechtsmittel aber unbegründet.
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses nur insoweit zu berücksichtigen, als die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. Senat, Rpfl. 1989, 302; JurBüro 1993, 543 = MDR 1993, 1131 = Rpfl. 1993, 462). Die Rechtsmittelführerin kann sich deshalb nicht allgemein darauf berufen, daß das selbständige Beweisverfahren zum Rechtsstreit gehöre, über dessen Kosten in der Kostengrundentscheidung entschieden worden seien. Es ist nämlich anerkannt, daß das selbständige Beweisverfahren nach § 37 Nr. 3 BRAGO nur insoweit zum Rechtszug gehört, als die Parteien und der Gegenstand der beiden Verfahren identisch sind (vgl. Hansens, BRAGO, Rdnrn. 7 und 7 a zu § 37).
Für die Feststellung der Identität der Gegenstände kann allerdings - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht allein auf die Streitwerte abgestellt werden. So hat der Senat bereits entschieden, daß die gesamten Kosten des Beweisverfahrens in die Kostenfestsetzung des Hauptsacheprozesses einzubeziehen sind, wenn das selbständige Beweisverfahren nur deshalb einen höheren Streitwert aufweist als der Hauptsacheprozess, weil derselbe Anspruch unterschiedlich bewertet worden ist (vgl. Senat, JurBüro 1996, 36 = MDR 1995, 1173 = OLG-Report 1996, 60).
Ebenso sind die Beweisverfahrenskosten auch dann in vollem Umfang nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheprozesses zu erstatten, wenn - wie vorliegend - beide Verfahren dieselben Mängel betreffen und der Streitgegenstand der Hauptsache deshalb niedriger ist, weil die Klägerin (teilweise) mit ihrem auf die Mängel bezogenen Schadensersatzanspruch gegen einen unbestrittenen Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises aufgerechnet hat. Hier sind die im Beweisverfahren geltend gemachten Mängel auch Gegenstand des Hauptsacheprozesses. Dieser Prozeß kann nur entschieden werden, wenn der (zum Teil zur Aufrechnung gestellte) Schadensersatzanspruch insgesamt verbeschieden wird. Die Klage kann nur dann in voller Höhe Erfolg haben, wenn alle Mängelansprüche - und nicht etwa nur Mängelansprüche in Höhe der Klageforderung - bejaht werden.
Die Reduzierung des Streitwertes um den Aufrechnungsbetrag von 19.705,- DM (die noch offene Kaufpreisforderung der Beklagten) kann deshalb bei der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten berücksichtigt werden.
Allerdings bleibt das Rechtsmittel deshalb im Ergebnis ohne Erfolg, weil mit der Klage nicht alle im selbständigen Beweisverfahren behandelten Mängel geltend gemacht wurden. Das Beweisverfahren betraf Mängel in Höhe von insgesamt 56.100,- DM (einschließlich MWSt) davon sind Positionen in Höhe von 12.454,50 DM (ebenfalls einschließlich MWSt) nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden. Das bedeutet, daß die Beweisverfahrenskosten hier nur zu einem Anteil von 7/9 in die Kostenerstattung einbezogen werden können. Jede der für das Beweisverfahren angesetzten Gebühren in Höhe von 1.565,- DM kann deshalb nur zu einem Betrag von 1.217,22 DM angesetzt werden. Weil insoweit aber bereits im Kostenfestsetzungsbeschluß Gebühren von 1.265,- DM berücksichtigt wurden kommt eine Festsetzung weiterer Kosten zugunsten der Rechtsmittelführerin nicht in Betracht. Angesichts dieser Zahlenverhältnisse ist auch nicht entscheidungserheblich, daß der Rechtspfleger entgegen der oben dargestellten Senatsrechtsprechung die Kosten nicht im Verhältnis der Streitwerte angesetzt hat, sondern sich damit begnügt hat, allein die Kosten aus dem (von ihm angenommenen) niedrigeren Hauptsachestreitwert anzusetzen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 640,- DM.
Fundstellen
Haufe-Index 3030477 |
BauR 2000, 1789 |
BauR 2000, 1789 (amtl. Leitsatz) |
NJW-RR 2000, 1237 |
NJW-RR 2000, 1237-1238 (Volltext mit amtl. LS) |
JurBüro 200... |