Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Vertretung einer GmbH im Grundbuchverfahren, deren Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigt sind, durch einen durch Gesellschafterbeschluss einzelermächtigten Geschäftsführer allein.
Normenkette
GBO §§ 20, 29, 32
Verfahrensgang
AG Altötting (Beschluss vom 30.06.2011) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG Altötting - Grundbuchamt - vom 30.6.2011 wird aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des Flurstücks ... im Grundbuch einzutragen sowie über die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin der Flurstücke ... und ... neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist eine GmbH in Liquidation. Über ihr Vermögen wurde am 26.3.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang noch nicht beendet ist.
Es sind zwei Geschäftsführer für die GmbH bestellt. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 4.8.2005 wird die Gesellschaft von den zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten; die Gesellschafter können jedoch auch einen Geschäftsführer durch Beschluss zur Einzelvertretung ermächtigen.
Einzige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1 ist eine GmbH, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Für den Insolvenzverwalter dieser Alleingesellschafterin ist am 1.4.2009 eine Bescheinigung über dessen Ernennung ausgestellt worden.
Im Eigentum der Beteiligten zu 1 steht das im Grundbuch (Blatt 6099) eingetragene Grundstück FlSt. ..., das mit Eintragung vom 29.6.2011 durch Verschmelzung aus den Flurstücken ... und ... entstanden ist. Hinsichtlich dieses Grundstücks wurde am 30.3.2009 ein Insolvenzvermerk eingetragen, der nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter am 5.8.2009 wieder gelöscht wurde.
Die Beteiligte zu 2 erteilte - noch unter ihrem früheren Namen - einerseits am 10.4.2009 an Frau F. eine Vollmacht zur Erklärung bzw. Entgegennahme der Auflassung sowie andererseits am 4.5.2009 an Dr. K. eine Vollmacht, die für den Erwerb von Vermögenswerten einschließlich Grundstücken der Beteiligten zu 1 erforderlichen Handlungen und Geschäfte in ihrem Namen auszuführen. Dr. K. gab am 27.5.2009 namens der Beteiligten zu 2 ein Angebot zum Kauf des gesamten Sacheinlagevermögens der Beteiligten zu 1 ab, insbesondere auch zum Ankauf der Flurstücke ..., ..., ... und ....
Dieses Angebot vom 27.5.2009 nahm der Insolvenzverwalter der Beteiligten zu 1 mit notarieller Urkunde vom 28.5.2009 an. Daraufhin beantragte der Notar, der die Angebotsurkunde errichtet hatte, mit Schreiben vom 28.12.2010 die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Eigentümerin.
Am 31.1.2011 übertrug das Grundbuchamt die Flurstücke ... und ... nach entsprechender Freigabe durch die Beteiligte zu 2 auf ein anderes Grundbuchblatt.
Mit Zwischenverfügung vom 3.3.2011 rügte das Grundbuchamt u.a. die Formunwirksamkeit der Auflassung. Soweit es Eintragungshindernisse gegen einen weiteren Antrag aufzeigte, hat die Beteiligte zu 2 diesen inzwischen zurückgenommen.
Am 27.5.2011 bevollmächtigte einer der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 Frau G. zur Abgabe, Entgegennahme und Beurkundung einer Auflassungserklärung hinsichtlich der in Blatt 6099 des Grundbuchs eingetragenen Flurstücke (..., ..., ... und ...). Mit schriftlichem Gesellschafterbeschluss gleichen Datums, der in unbeglaubigter Kopie mit vorgelegt wurde, hatte der Insolvenzverwalter der Alleingesellschafterin für alle Erklärungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an dem auf Blatt 6099 eingetragenen Grundstück, insbesondere die Abgabe und Beurkundung der Auflassungserklärung, diesem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
Am 30.5.2011 erklärten Frau G. und Frau F. in notarieller Urkunde die Auflassung der Flurstücke ..., ..., ... und ... durch die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2, wobei sie sich auf die ihnen erteilten Vollmachten beriefen. Diese Urkunde legte der Notar mit Schreiben vom 30.5.2011 zur Erledigung der Zwischenverfügung vom 3.3.2011 beim Grundbuchamt vor.
Mit Beschluss vom 30.6.2011 hat das AG die Eintragungsanträge zurückgewiesen, da die Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1 nicht in grundbuchmäßiger Form nach § 29 GBO nachgewiesen sei.
In der daraufhin mit Schriftsatz vom 28.7.2011 eingelegten Beschwerde wird die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses vom 30.6.2011 beantragt. Der Beschwerdeschrift liegt eine notariell beglaubigte Fassung eines Gesellschafterbeschlusses vom 19.7.2011 bei. Gleichzeitig enthält die Urkunde den notariellen Vermerk, dass der Insolvenzverwalter der Alleingesellschafterin im Rahmen der Beglaubigung das Original der Bescheinigung des AG vom 1.4.2009 über dessen Ernennung vorgelegt habe, wovon eine beglaubigte Ablichtung zu dieser Urkunde genommen wurde.
Der Beschwerde hat das AG mit Beschluss vom 19.8.2011 nicht abgeholfen.
II. Die nach § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO zulässig vom beurkundenden Notar zugunsten der Beteiligten erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Eine Eintragung setzt nach §§ 20, 29 GBO eine wir...