Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 05.05.2014; Aktenzeichen 004 F 964/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 05.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten den Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.591,40 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch Endurteil des AG Fürstenfeldbruck vom 21.11.2003 wurde die am 08.08.1980 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West (Pers.Nr. ... 517) auf dem Versicherungskonto Nr. ... 517 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 835,85 EUR, bezogen auf den 31.01.2003, begründet wurden, der Monatsbetrag war in Entgeltpunkte umzurechnen.
Bei dieser Entscheidung war das AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck davon ausgegangen, dass der Antragsteller während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von monatlich 1.781,01 EUR erworben hatte und die Antragsgegnerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 109,31 EUR. In der entsprechenden Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 30.07.2003 war der in die Ehezeit fallende Teil der Versorgung mit 1.781,01 EUR angegeben. Die Wehrbereichsverwaltung West hatte allerdings in einem weiteren Schreiben vom 31.07.2003 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch seine Beschäftigung bei der N. in der Zeit von 30.09.1993 bis 29.09.2000 tatsächlich eine geringere Versorgung in Höhe von nur 1.280,- EUR erhält. Die Wehrbereichsverwaltung West wies in diesem Schreiben weiter darauf hin, dass der in der Auskunft vom 30.07.2003 angegebene Betrag von 1.781,01 EUR um den ausgewiesenen Ruhensbetrag in Höhe von 493,01 EUR zu kürzen sei.
Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Endurteil vom 21.11.2003 wurde diese Kürzung jedoch nicht berücksichtigt.
Mit Antrag vom 06.09.2013, eingegangen beim AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck am 19.09.2013, beantragt der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Zur Begründung verweist der Antragsteller, der mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand getreten ist, auf ein Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 26.10.2010. Dort wird unter anderem ausgeführt, die Kürzung der Sonderzuwendung, die Verlängerung der Dienstzeit und die stufenweise Verminderung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % wirke sich auf das Ruhegehalt aus und führe zu einer Veränderung von mehr als 5 %.
Das AG - Familiengericht - Fürstenfeldbruck hat in diesem Verfahren sodann neue Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten der Beteiligten erholl.
Mit Beschluss vom 05.05.2014, berichtigt durch Beschluss vom 01.07.2014, änderte das AG Fürstenfeldbruck die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Nr. 2 des Endurteils vom 21.11.2003 gemäß § 51 VersAusglG mit Wirkung ab 01.10.2013 dahingehend ab, dass der Versorgungsausgleich wie folgt durchzuführen ist:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesfinanzdirektion West (Vers ... PK: ... 517) zugunsten der Antragsgegnerin eine Anrecht in Höhe von 586,10 EUR monatlich, bezogen auf den 31.01.2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ... 517) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1354 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... W 050 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.01.2003, übertragen."
Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 51 VersAusglG lägen vor, da sich die Versorgung des Antragstellers um mehr als 5 % vermindert habe. Damit sei der Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der in der ursprünglichen Entscheidung berücksichtigten Versorgungen insgesamt neu zu berechnen. Einzig streitig sei zwischen den Beteiligten, ob die in der Erstentscheidung zu Unrecht außer Betracht gelassene Kürzung der Versorgung des Antragstellers durch die Ruhensregelung in Höhe von (unverändert) 493,01 EUR nunmehr im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden müsse.
Das Familiengericht Fürstenfeldbruck nehme diese Kürzung nunmehr vor und begründe dies damit, dass im Abänderungsverfahren die zum jetzigen Zeitpunkt maßgeblichen Werte der in der früheren Entscheidung einbezogenen Versorgungsanrechte zugrunde zu legen seien. Insoweit werde die Rechtskraft durchbrochen. Damit könnten auch fehlerhafte Entscheidungen in Bezug auf damals einbezogene Anrechte korrigiert werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die fehlerhafte Entscheidung auf einer Fehlentscheidung des Gerichts oder auf einer falschen Auskunft des Versorgungsträgers im Ausgangsverfahren beruhe. Voraussetzung sei allerdings, dass sich der Wert z...