Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgloser Berichtigungsantrag

 

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 12.10.2016, den Tenor des Senatsurteils vom 22.09.2016 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016, per Telefax bei Gericht eingegangen am 13.10.2016, beantragten die Kläger, den Tenor des Senatsurteils vom 22.09.2016 dahingehend abzuändern, dass

a) in Ziffer I.1. der Verweis auf Ziffer I.2. (an Stelle der Ziffer I.1.)

b) in Ziffer I.3. der Verweis auf Ziffer I.2. (an Stelle der Ziffer I.1.)

c) in Ziffer II.1. der Verweis auf Ziffer II.2. (an Stelle der Ziffer II. 1.)

d) in Ziffer II.3. der Verweis auf Ziffer II.2. (an Stelle der Ziffer II.1.)

zu erfolgen habe, weil eine Anpassung an die durch das Senatsurteil angefallene neue Nummerierung zu erfolgen habe und ohne Berichtigung Unsicherheiten im Vollstreckungsverfahren zu besorgen seien.

Dem Berichtigungsantrag war nicht stattzugeben, weil der Tenor des Senatsurteils vom 22.09.2016 keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO aufweist.

Der Verweis auf die Ziffern I.1. und II.1. im Tenor des Senatsurteils trägt der im Laufe des wiedereröffneten Berufungsverfahrens geänderten Antragsfassung durch die Klägerinnen Rechnung. Die Bezugnahme in Ziffern I.1, I.3., II.1. und II.3. (auf die vorgenannten Ziffern I.1.und II.1.)erfolgte im Hinblick auf die Abänderung des, die nämlichen Ziffern enthaltenden landgerichtlichen Urteils wie im Tenor einleitend unter 1. dargestellt. Eine Korrektur des Senatsurteils ist daher nicht veranlasst, Anlass für eine fehlerhafte Interpretation des Tenors im Vollstreckungsverfahren besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11222103

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