Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 5 HKO 21197/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen Endurteil des LG München I vom 25.1.2007, Az: 5 HK O 21197/06, wird einstimmig zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin tragen die Kläger und der auf Seiten der Kläger dem Berufungsverfahren beigetretene Nebenintervenient zu 1) zu gleichen Teilen,
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Berufung der Kläger ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Die Kläger sind der Auffassung, einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss stünde entgegen, dass der Sache wegen bislang noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung zur Neuregelung in § 123 AktG und § 16 EGAktG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Zudem sei im Hinblick auf einen beim OLG Frankfurt anhängigen Rechtsstreit (Az: 5 U 65/07), in dem dieselbe Rechtsfrage in Mitten stehe und Termin zur mündlichen Verhandlung für den 2.9.2008 bestimmt worden sei, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auch im vorliegenden Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffen. Das OLG Frankfurt habe mit der Terminierung schließlich zu erkennen gegeben, dass es dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zumesse.
Dem ist nicht zu folgen. Grundsätzliche Bedeutung kann eine Rechtssache dann haben, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Um unter diesem Gesichtspunkt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die aufgeworfene Rechtsfrage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (st. Rspr. vgl. BGH NJW 2003, 65, m. w. N). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Allein die Tatsache, dass eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, vermag die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache ebenso wenig zu rechtfertigen, wie die Tatsache, dass ein anderes OLG mit derselben Rechtsfrage befasst ist und hierzu mündliche Verhandlung anberaumt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die zu entscheidende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann. Es ist zwar denkbar, dass die vorliegend zu entscheidende Frage, ob für die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten die alten statuarischen Hinterlegungsregelungen und die zwingende Regelung des Record Date gem. § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG n.F. nebeneinander treten, wenn die Beklagte als börsennotierte Aktiengesellschaft in der letzten Hauptversammlung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts - UMAG - keinen Vorratsbeschluss gefasst hatte und damit die Satzung noch nicht angepasst war (§ 16 EGAktG), Auswirkungen auf die Einladungen zu Hauptversammlungen anderer Aktiengesellschaften haben kann. Die Kläger vermochten jedoch nicht konkret darzulegen, dass und in welchem Maße durch die Entscheidung andere Gesellschaften berührt sind und welche tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die Allgemeinheit sich hieraus konkret ergeben (vgl. BGH, a.a.O.). Da es sich um eine Entscheidung handelt, die eine Übergangszeit nach Inkrafttreten des UMAG, vor Anpassung der Satzungen an die geänderte Rechtslage betrifft, liegt es nicht auf der Hand, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und der deshalb über den Einzelfall hinausreichende entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rz. 11).
Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO erforderlich. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung durch Urteil zunächst in den Fällen einer Divergenz, d.h. wenn die Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGH NJW 2003, 1943). Dies behaupten die Kläger selbst nicht. Allein die von den Klägern vorgetragene Befassung eines anderen OLG mit der gleichen Rechtsfrage, rechtfertigt für sich genommen auch nicht die An...