Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktiengesellschaft: Geltung der Record Date-Regelung neben der Satzungsregelung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung an einer nach dem 1.11.2005 einberufenen Hauptversammlung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Einladung zur Hauptversammlung einer börsennotierte Aktiengesellschaft, die in der letzten Hauptversammlung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) keinen Vorratsbeschluss gefasst hatte und damit die Satzung noch nicht angepasst war, treten die alten statuarischen Hinterlegungsregelungen und die neuen zwingenden Regelungen des Record Date nebeneinander.
2. Die Vorschrift des § 123 Abs. 3 AktG n.F. findet auf alle Hauptversammlungen Anwendung, zu denen nach dem 1.11.2005 einberufen wird.
Normenkette
AktG § 121 Abs. 3 S. 2, § 123 Abs. 3; AktG n.F. § 123 Abs. 3; AktGEG § 16; UMAG
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des OLG München vom 22.9.2010 (AZ: 7 U 2251/10) wird aufrechterhalten.
II. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des LG München I vom 17.12.2009 wird Bezug genommen.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit von Tagesordnungspunkt 5 des Beschlusses vom 13.7.2006 weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.9.2010 durch Versäumnisurteil die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 17.12.2009 zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (Bl. 87/90 d.A.) Gegen das am 28.9.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2010 (Bl. 95/96 d.A.), bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr
- das Versäumnisurteil vom 22.9.2010 aufzuheben
- das Urteil des LG München I vom 17.12.2009 abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG München I vom 8.10.2009 festzustellen, dass der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 13.7.2006 unter Punkt 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss nichtig ist:
"§ 12 Abs. 1 und 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben.
(2) Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Ist dieser Tag ein Samstag oder Sonntag oder ein am Ort des Sitzes der Gesellschaft gesetzlicher anerkannter Feiertag, müssen Anmeldung und Nachweis der Gesellschaft am vorhergehenden Werktag zugehen. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse. Der Nachweis des jeweiligen Aktionärs über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten Stichtag zu beziehen."
Die Beklagte beantragt demgegenüber die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 22.9.2010.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Berufungsbegründung des Klägers und die Berufungserwiderung der Beklagten sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 22.9.2010 und 22.12.2010 verwiesen.
II. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig; er wurde als statthafter Rechtsbehelf insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt.
Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, da die (zulässige) Berufung des Klägers unbegründet ist.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.
Der Senat hat bereits im Verfahren 7 U 2358/07 ausgeführt, dass die alten statutarischen Hinterlegungsregelungen neben die neuen zwingenden Regelungen des Record Date gem. § 123 Abs. 3 S. 2 und 3 AktG treten. Diesem Erfordernis habe die Einladung der Beklagten zur Hauptversammlung Rechnung getragen, so dass kein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 AktG vorliege und deshalb auch die von den (dortigen) Klägern und Berufungsführern erhobenen Nichtigkeitsklagen bezüglich des in der Hauptversammlung ...