Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeführer, Beschwerdeverfahren, Geschäftswert, Grundbuchamt, Grundbuchliche, Miteigentum, Rechtsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Ist im Bestandsverzeichnis durch zu-Buchung zum herrschenden Grundstück gemäß § 8 lit. a GBV jeweils der Miteigentumsanteil an anderen Grundstücken eingetragen, so ist das Grundbuch im Hinblick auf die eingetragenen Miteigentumsanteile selbst dann nicht unrichtig, wenn die Voraussetzungen einer Buchung nach § 3 Abs. 4 bis 6 GBO deshalb nicht vorgelegen haben sollten, weil die im Miteigentum stehenden Grundstücke nicht den wirtschaftlichen Zwecken des herrschenden Grundstücks dienen.
Normenkette
GBO § 3 Abs. 1, 4-6, 8, § 22; GBV § 8 lit. a
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Beschluss vom 05.01.2016) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 5.1.2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.
Diesen hatten seine Eltern 1979 käuflich erworben. Zur Beschreibung des Grundbesitzes heißt es im notariellen Kaufvertrag in Ziff. II.:
1. eine Teilfläche von ca. 212 qm - im beigehefteten Lageplan rotumrandet eingezeichnet -,
2. einen Miteigentumsanteil von 1/70 an den künftigen Wegeflächen, welche im beigehefteten Plan grün ungefähr angelegt sind.
Die Grundflächen sind amtlich erst zu vermessen und den Beteiligten in der Natur nach Lage und Umfang bekannt.
Ziff. XII. des Vertrags enthält die Feststellung, dass sich der verkaufte Bruchteil an den Gemeinschaftswegeflächen noch ändern kann.
In dem beigefügten Plan, auf den die Urkunde Bezug nimmt, grenzen links und rechts an die rot umrandete Fläche in grüner Farbe eingezeichnete Wege, die im weiteren Verlauf die gesamte Fläche des dargestellten, etwa quadratischen Bauareals durchziehen.
Mit Nachtrag vom 11.12.1980 erwarben die Eltern des Beteiligten zudem einen Garagenbau Platz und einen 1/18 Miteigentumsanteil an einer so bezeichneten Garagenvorplatzfläche. Der Garagenbau Platz ist im beigefügten Plan, auf den die notarielle Urkunde Bezug nimmt, nahe der Teilfläche des Hausgrundstücks an einer der Wegeflächen liegend eingezeichnet, die Garagenvorplatzfläche ebenfalls an einer Wegefläche verlaufend, jedoch an einer gegenüberliegenden Seite des Quadrates gelegen.
Gleichzeitig enthält der Nachtrag die Feststellung, dass anstelle des Miteigentumsanteils von 1/70 an Wege- und Gemeinschaftsflächen verkauft sein soll die Hälfte des Miteigentumsanteils an Wege- und Gemeinschaftsflächen... von 58/1934 an einer geschätzten Fläche von ca. 1934 qm Ausmaß.
Nach Vermessung wurde der Vertragsgegenstand in der Messungsanerkennung und Auflassung vom 6.3.1985 in Ziff. I. wie folgt beschrieben:
Flst. Nr.../... zu 17 qm,
Flst. Nr.../... zu 332 qm, Miteigentumsanteil von.../... an den Grundstücken... (im weiteren werden 12 Flurstücke mit Größenangabe genannt, unter anderem Flst. Nr.../... und.../...) und
1/26 Miteigentumsanteil am Grundstück Flst. Nr.../... zu 552 qm.
Im Bestandsverzeichnis des für das Hausgrundstück angelegten Grundbuchs wurden bei gleichzeitiger Eintragung der Auflassung an die Eltern des Beteiligten am 1.10.1985 unter lfd. Nr. 1 das Flurstück.../..., unter lfd. Nr. 2 das Flurstück.../... und unter lfd. Nrn. 3 bis 14 zu 1 die Miteigentumsanteile an Grundstücken gebucht. Nach Beschriebsberichtigung findet sich Fl. Nr.../... nunmehr unter lfd. Nr. 31 im Bestandsverzeichnis, die zugeschriebenen Miteigentumsanteile nach Grenzregelung unter lfd. Nr. 18 bis 30.
Unter dem 31.7.2015 beantragte der Beteiligte die Löschung der "zu"-Bezeichnung/-Ordnung, so dass die Miteigentumsanteile als "selbstständig" erscheinen. Die zugeschriebenen Flurstücke hätten nämlich nichts mit dem Grundstück zu tun, so dass die Eintragung nicht nur irreführend, sondern falsch sei.
Das Schreiben sah das Grundbuchamt zunächst als bloße Anregung an, zu der nach einem Telefonat mit dem Vater des Beteiligten unter dem 9.11.2015 in den Grundakten vermerkt wurde, diese werde als hinfällig angesehen. Am 10.12.2015 stellte der Beteiligte sodann ausdrücklich Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen offenkundiger Unrichtigkeit (§ 22 GBO). Es bestehe für das Hausgrundstück keine Notwendigkeit und Möglichkeit einer Mitbenutzung der zugeschriebenen Bruchteils-Flurstücke. Auf Mitteilung des Grundbuchamts vom 14.12.2015, dass das Begehren als bloße Anregung ausgelegt worden sei, erklärte der Beteiligte mit Schreiben vom 18.12.2015, dies werde als Ablehnung seines Antrags verstanden, gegen die er Beschwerde einlege.
Die Eingabe hat das Grundbuchamt als Erinnerung gegen die Buchung der Miteigentumsanteile behandelt und das Verfahren am 21.12.2015 der Grundbuchrichterin vorgelegt; diese gab die Akten mit der Anregung zurück, förmlich über den gestellten Berichtigungsantrag zu entscheiden. Darauf hat das Grundbuchamt am 5.1.2016 die Anträge vom 10.12.2015 und 18.12.2015 zurückgewiesen, da e...