Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung, Berufung, Abtretung, Anspruch, Vergleich, Wirksamkeit, Mietvertrag, Genehmigung, Feststellung, Notarvertrag, Vertrag, Rechtskraft, Herausgabe, Zahlung, substantiierter Vortrag, Kosten des Berufungsverfahrens

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 05.08.2020; Aktenzeichen 11 O 1524/18)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 08.04.2021; Aktenzeichen 17 U 4797/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten zu 1)-3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Az. 11 O 1524/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert erster Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 05.08.2020 wie folgt festzusetzen:

Der Streitwert erster Instanz wird bis zum 27.06.2018 auf 76.800,00 EUR festgesetzt, sodann bis zum 25.06.2019 auf 84.800,00 EUR, sodann bis zum 06.09.2019 wieder auf 76.800 EUR und ab dem 06.09.2019 auf 79.250 EUR.

3. Der Senat beabsichtigt, die Kostenentscheidung erster Instanz (Ziffer 2. des erstinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt der Kläger 9/10 und die Beklagte zu 4) 1/10. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 62,5/100 und die Beklagten zu 1)-3) jeweils 12,5/100.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Senats vom 02.11.2020 vorläufig wie folgt festgesetzt:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf 79.250,00 EUR festgesetzt.

5. Der Senat beabsichtigt, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt zu entscheiden:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) je 1/4. Die Beklagten zu 1)-3) tragen je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

6. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit des am 19.12.2018 geschlossenen Prozessvergleichs. Gegen die Beklagte zu 4) macht der Klägereinen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Löschung eines an seinem Anwesen in Bernried eingetragenen Nießbrauchs geltend.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1)-3) haben keine Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 4) keinen Anspruch auf Rückübertragung oder Löschung des für diese eingetragenen Nießbrauchsrechts. Der in erster Linie geltend gemachte Rückübertragungsanspruch scheitert schon daran, dass der Nießbrauch gemäß § 1059 BGB nicht übertragbar ist. Aber auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erklärung der Löschungsbewilligung besteht nicht und zwar unabhängig davon nicht, ob die Beklagten zu 1)-3) gegen ihre sich aus dem Notarvertrag vom 17.11.2015 (Anlage K 2) ergebenden schuldrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben und ob die ev. Verstöße einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1)-3) auf Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs begründet haben. Aus ev. Verstößen der Beklagten zu 1)-3) gegen ihre schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 17.11.2015 kann aufgrund des Nachtrags vom 03.02.2016 (Anlage K 18) höchstens ein Löschungsbewilligungsanspruch gegen die Beklagten zu 1)-3) resultieren, nicht aber gegen die Beklagte zu 4).

Da die gerichtliche Genehmigung hinsichtlich des Vertrags vom 17.11.2015 wegen der in diesem enthaltenen schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 4) nicht erteilt worden ist, haben der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) die Beklagte zu 4) bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres von allen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 17.11.2015 freigestellt. Weiter wurde der Beklagten zu 4) ein unwiderrufliches Kündigungsrecht mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres eingeräumt, um ab diesem Zeitpunkt entscheiden zu können, ob sie als Volljährige diesen Vertrag zu denselben Bedingungen fortführen oder beenden möchte. Die Parteien haben somit vereinbart, dass das gegenüber den Beteiligten zu 1)-3) in Einräumung und Ausübung entgeltlich gewährte Nießbrauchsrecht gegenüber der Beklagten zu 4) bis zu deren 18. Geburtstag unentgeltlich gewährt werden sollte.

Die Parteien haben in dem Vertrag vom 17.11.2015 nicht geregelt, welche Konsequenzen Verstöße der Nießbrauchsnehmer gegen ihre schuldrechtlichen Verpfli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge