Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Nebenintervention
Leitsatz (amtlich)
Der Wert der Nebenintervention ist niedriger anzusetzen als der Hauptsachestreitwert, wenn dies eindeutig erkennbar ist.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 04.09.2009; Aktenzeichen 11 O 8533/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin B. wird der Beschluss des LG München I, 11. Zivilkammer, vom 4.9.2009 aufgehoben.
2. Der Streitwert dieser Nebenintervention wird für die 1. Instanz auf 50.859,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Endurteil vom 3.7.2009 wurde in 1. Instanz ein Rechtsstreit abgeschlossen, in dem der Fa. B. von der Klagepartei mit Schriftsatz vom 24.7.2007 der Streit verkündet worden war. Die Streitverkündete trat mit Schriftsatz vom 9.8.2007 dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger bei.
Die Kläger hatten für die Beklagte Architektenleistungen im Rahmen der Sanierung und Modernisierung eines Schwimmbades erbracht. Mit der Klage wurden Honoraransprüche geltend gemacht. Die Beklagte rechnete gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln der Planung und Überwachung auf. Die Fa. B. hatte bei diesem Projekt die Fensterkonstruktionen geliefert und montiert.
Im Streitverkündungsschriftsatz teilten die Kläger mit, dass die Beklagte gegen die Klageforderung Mängelbeseitigungsansprüche wegen der Fensterkonstruktion geltend mache und die Kläger im Falle des Unterliegens Rückgriff bei der Fa. B. nehmen werden.
Mit Schriftsatz vom 8.10.2007 beantragte die Fa. B. eine gesonderte Festsetzung des Streitwerts ihrer Nebenintervention mit dem Hinweis, dass die Streithelferin nur bezüglich einzelner Teile des Streitgegenstandes betroffen sei.
In den mündlichen Verhandlungen vom 11.12.2007, 10.2.2009 und 7.4.2009 war die Fa. B. nicht vertreten.
Mit Schriftsatz vom 19.5.2009 wechselte die Fa. B. die Seiten, trat nunmehr dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und beantragte, die Klage abzuweisen.
Im Urteil vom 3.7.2009 wurden die Kosten der Nebeninterventionen den Nebenintervenienten auferlegt. Der Streitwert wurde - einheitlich - für die Zeit ab 8.11.2005 auf 500.000 EUR festgesetzt. Dies entsprach dem Resthonorar, auf das sich Kläger und Beklagte zu diesem Zeitpunkt geeinigt hatten.
Mit Schriftsatz vom 21.7.2009 beantragte die Fa. B., das Endurteil vom 3.7.2009 dahingehend zu ergänzen, dass die Kläger die Kosten ihrer Nebenintervention zu tragen haben, sowie den Streitwert der Nebenintervention gesondert festzusetzen.
Mit Urteil vom 4.9.2009 wurde der Antrag der Fa. B. auf Ergänzung des Urteils vom 3.7.2009 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 4.9.2009 lehnte das LG eine gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervention mit der Begründung ab, der Streitwert der Nebenintervention richte sich nach der klägerischen Hauptsacheforderung und nicht nach dem Interesse der Nebenintervenientin am Ausgang des Rechtsstreits.
Mit Schriftsatz vom 18.9.2009 legte die Fa. B. gegen den Beschluss vom 4.9.2009 Streitwertbeschwerde ein.
Das LG half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten mit Beschluss vom 23.11.2009 dem OLG zur Entscheidung vor.
Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung, auf den Nichtabhilfebeschluss vom 23.11.2009 sowie auf die zitierten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung vom 4.9.2009, den Streitwert der Nebenintervention nicht gesondert festzusetzen, beinhaltet zugleich die Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervention auf den Hauptsachestreitwert von 500.000 EUR.
Gemäß § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert der Nebenintervention nach deren Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei (OLG Schleswig NZBau 2009, 386; OLGReport Hamm 2008, 195; Senat vom 9.3.2010 - 9 U 1654/09; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rz. 108; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 "Nebenintervention"; Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 181).
Schließt sich der Streithelfer den Anträgen der von ihm unterstützten Partei an, ist der Wert der Hauptsache maßgebend, sofern sich nicht aus dem Sachvortrag des Streithelfers ergibt, dass sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geringer zu bewerten ist als das der unterstützten Partei.
Die Fa. B. hatte sich zunächst dem Rechtsstreit auf Seiten der Klagepartei angeschlossen, um eine Inanspruchnahme im Wege des Rückgriffs wegen angeblicher Mängel ihrer Werkleistung abzuwehren. Die Klagepartei hatte befürchtet, wegen mangelhafter Überwachung der Arbeiten der Fa. B. verurteilt zu werden. Das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits war deshalb durch die fiktiven Mängelbeseitigungskosten begrenzt. Im Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 8.10.2007 kommt dies deutlich zum Ausdruck.
Der "Seitenwechsel" der Nebenintervenientin vom 19.5.2009 mit dem Antrag auf Klageabweisung erweiterte das Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht. Dieses prozessuale Verhalten ist darauf zurückzuführen, dass nach Auffassung d...