Leitsatz (amtlich)
1. Zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker.
2. Der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, muss gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden. Dasselbe gilt auch für den Nachweis, dass der Bedachte seinen Vermächtnisanspruch an einen Dritten - wirksam - abgetreten hat.
Normenkette
BGB §§ 1967, 2174, 2203, 2205; GBO § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 17.2.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Die am 27.4.2014 verstorbene Juliana M. ist im Grundbuch als Alleineigentümerin je eines Wohnungs- und Teileigentums (= Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz; im Folgenden: Wohnung) ausgewiesen. Zu notarieller Urkunde vom 12.1.2016 ("Vermächtniserfüllungsvertrag") übertrug der Beteiligte zu 1 als ausgewiesener Testamentsvollstrecker das bezeichnete Eigentum an die Beteiligte zu 2. In der Urkunde findet sich unter Abschn. I. (Vorbemerkung) 2. (Erbfolge; Testamentsvollstreckung; Vermächtnisanordnung) zunächst eine Aufzählung der vorhandenen (fünf) notariellen Testamente, darunter das für die Testamentsvollstreckung und die Vermächtnisanordnung maßgebliche vom 1.2.2005, in dem unter Abschnitt 5 für die Wohnung verfügt ist:
Ich beschwere gesetzliche oder gewillkürte Erben entsprechend ihrem Erbteil wie folgt und ordne folgendes an:
Frau Elisabeth V. (= Beteiligte zu 2),... und Frau Eva M. wohnhaft ... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel das ... Wohnungs- und Teileigentum ...
Herr Anton S.,... Frau Katharina D.,... und Herr Hans S.,... erhalten als Miteigentümer zu je einem Drittel, untereinander zu gleichen Teilen das ... Wohnungs- und Teileigentum ...
Vorgenannte Vermächtnisanordnung zugunsten Herrn Anton S., Frau Katharina D. und Herrn Hans S. entfällt je, wenn der jeweilige Begünstigte nicht auf das gemäß Urkunde ... vom 22.7.1993 ... angeordnete Vermächtnis verzichten ...
Unter Abschn. I. 3. der Urkunde vom 12.1.2016 ist weiter festgehalten, dass Elisabeth V., Eva St. (früher M.), Katharina D., Anton S. und Hans S. das ihnen zugewandte Vermächtnis jeweils angenommen und die drei letztgenannten im Zug der Annahme dieses Vermächtnisses auf die im früheren Testament ausgesetzten Vermächtnisse verzichtet hätten. Weiter ist vermerkt, dass Eva St., Katharina D., Anton S. und Hans S. mit Vereinbarung vom 1., 5. und 7.12.2015 jeweils ihren Anspruch auf Vermächtniserfüllung auflösend bedingt an die Beteiligte zu 2 abgetreten hätten und diese die Abtretungen angenommen habe. Weiter hat der Testamentsvollstrecker erklärt, dass die für die Wirksamkeit der Abtretungen auflösende Bedingung des nicht rechtzeitigen Eingangs von als Gegenleistung für die Abtretung vereinbarten Geldbeträgen auf dem Anwaltsanderkonto nicht eingetreten sei.
Auf den notariellen Antrag vom 4.2.2016, die in der Urkunde (Abschn. III.1.) erklärte Auflassung einzutragen, hat das Grundbuchamt am 17.2.2016 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen. Es sieht ein Eintragungshindernis darin, dass wegen unentgeltlicher Verfügung des Testamentsvollstreckers die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.
Hiergegen richtet sich die namens der Antragsberechtigten eingelegte Beschwerde. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht unentgeltlich sei. Das gelte insbesondere auch für eine Vermächtniserfüllung. An der Entgeltlichkeit ändere sich nichts dadurch, dass Erfüllungsansprüche weiterer Vermächtnisnehmer - entgeltlich - abgetreten worden seien. Im Übrigen müsse nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass es sich um die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung handle, so dass auch hinsichtlich der Abtretung des Erfüllungsanspruchs die privatschriftliche Vereinbarung zwischen den Vermächtnisnehmern ausreiche.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit der Maßgabe nicht abgeholfen, dass entweder die Zustimmungen aller Vermächtnisnehmer oder aber die Abtretungen der Ansprüche auf Vermächtniserfüllung in der Form des § 29 GBO vorzulegen seien.
II. Die statthafte und auch im Übrigen von den beiden Urkundsbeteiligten zulässig eingelegte
Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung (§ 11 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat Erfolg.
1. Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks (Wohnungseigentums) im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB) und daneben gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen erklärt sind. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der materiellen Verfügungsbefugnis. Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15, zur Veröffentlichung vorgesehen in...